Forschungszulage für GbR, OHG und KG
Personengesellschaften sind seit 2020 explizit anspruchsberechtigt für die Forschungszulage (§ 1 Abs. 1 FZulG). Das Besondere: Die Eigenleistung aller Gesellschafter wird gefördert. Bei einer GbR mit zwei Gesellschaftern kann sich die Fördersumme gegenüber einem Einzelunternehmer verdoppeln.
Warum Personengesellschaften doppelt profitieren
Bei einer GbR, OHG oder KG wird die Eigenleistung jedes Gesellschafters separat bewertet. Arbeiten mehrere Gesellschafter an FuE-Projekten, wird die Bemessungsgrundlage entsprechend höher. Seit dem 01.01.2026 liegt die Stundenpauschale bei 100 EUR pro Stunde (§ 3 Abs. 3 FZulG). Zusätzlich kommt für Projekte mit Beginn ab 2026 eine Gemeinkostenpauschale von 20% (§ 3 Abs. 3a FZulG) hinzu.
Beispiel: GbR mit zwei Gesellschaftern (50/50), Projekt ab 2026
Gesellschafter A: 1.500h
180.000 EUR
inkl. 20% GK-Pauschale
Gesellschafter B: 1.200h
144.000 EUR
inkl. 20% GK-Pauschale
Bemessungsgrundlage
324.000 EUR
Forschungszulage (KMU: 35%)
113.400 EUR
Berechnung: (1.500 + 1.200) Stunden × 100 EUR/h × 1,20 (GK-Pauschale) × 35% = 113.400 EUR. Die Forschungszulage wird nach dem Gewinnverteilungsschlüssel auf die Gesellschafter aufgeteilt, nicht nach dem Stundenanteil (BMF-Schreiben v. 07.02.2023, Rn. 254).
Eigenleistung vs. Tätigkeitsvergütung: Der Unterschied
Seit dem Wachstumschancengesetz (28.03.2024) unterscheidet das FZulG zwei Wege, wie Gesellschafter einer Personengesellschaft gefördert werden:
- Eigenleistung als Einzelunternehmer (§ 3 Abs. 3 Satz 1-2 FZulG): Feste Stundenpauschale (100 EUR/h ab 2026). Maximum 40 Stunden pro Woche.
- Tätigkeitsvergütung als Mitunternehmer (§ 3 Abs. 3 Satz 3-5 FZulG, eingefügt durch WtChancenG): Für Gesellschafter einer Personengesellschaft, die eine fremdübliche Tätigkeitsvergütung erhalten. Auch hier gilt die 40-Stunden-Grenze pro Woche.
Für die praktische Berechnung in einer GbR mit reiner Eigenleistung bleibt die Stundenpauschale der gängige Weg. Die Tätigkeitsvergütung wird relevant, wenn Gesellschafter eine vertraglich vereinbarte Vergütung für ihre FuE-Arbeit erhalten.
Beihilferecht: De-minimis oder AGVO?
Die Forschungszulage ist eine EU-Beihilfe. Welche Obergrenze gilt, hängt von der Kostenart ab:
Fördergrenzen nach Kostenart
| Kostenart | Beihilferecht | Obergrenze |
|---|---|---|
| Eigenleistung (Einzelunternehmer) | De-minimis (EU 2023/2831) | 300.000 EUR / 3 Jahre |
| Personalkosten (Angestellte) | AGVO (EU 651/2014) | 12 Mio. EUR BMG / WJ |
| Auftragsforschung (60%) | AGVO | 12 Mio. EUR BMG / WJ |
| Tätigkeitsvergütung (Mitunternehmer)* | Siehe Hinweis | Siehe Hinweis |
Quelle: § 9 Abs. 5 FZulG; EU-Verordnung 2023/2831 (De-minimis); AGVO (EU 651/2014), Art. 25.
* Hinweis zur Tätigkeitsvergütung: Rechtsunsicherheit (Stand März 2026)
Seit dem Wachstumschancengesetz (28.03.2024) referenziert § 9 Abs. 5 FZulG für die De-minimis-Behandlung nur noch § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 (Einzelunternehmer-Eigenleistung). Die neu eingefügte Mitunternehmer-Tätigkeitsvergütung (§ 3 Abs. 3 Satz 3-5) wird in § 9 Abs. 5 nicht erwähnt.
Nach dem Gesetzeswortlaut fällt die Tätigkeitsvergütung damit unter die AGVO (12 Mio. EUR Bemessungsgrundlage pro Wirtschaftsjahr), nicht unter die De-minimis-Grenze von 300.000 EUR.
Das BMF-Schreiben vom 07.02.2023 wurde noch nicht an das Wachstumschancengesetz angepasst. Ein Entwurf für ein neues BMF-Schreiben wurde am 13.10.2025 den Verbänden zur Stellungnahme vorgelegt, ist aber noch nicht finalisiert. Bis zur Klärung empfehle ich, konservativ mit der 300.000-EUR-Grenze zu kalkulieren und die weitere Entwicklung zu beobachten.
Stundensätze und Stichtage im Überblick
Die Stundenpauschale für Eigenleistung hat sich in den letzten Jahren mehrfach erhöht (Details zur Reform 2026):
| Zeitraum | Stundensatz | GK-Pauschale | Fördersatz (KMU) |
|---|---|---|---|
| Bis 27.03.2024 | 40 EUR/h | keine | 25% |
| 28.03.2024 bis 31.12.2025 | 70 EUR/h | keine | 35% |
| Ab 01.01.2026 | 100 EUR/h | 20% | 35% |
Die 20% Gemeinkostenpauschale (§ 3 Abs. 3a FZulG) gilt nur für Projekte mit Beginn ab 01.01.2026. Bei rückwirkenden Anträgen mit Projektstart vor 2026 greift sie nicht, auch nicht für Stunden nach dem 01.01.2026.
Besonderheiten bei Personengesellschaften
- Gewinnverteilungsschlüssel: Die Forschungszulage wird nach dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel auf die Gesellschafter aufgeteilt, nicht nach dem Anteil an den FuE-Stunden (BMF-Schreiben v. 07.02.2023, Rn. 254). Bei einer 50/50-GbR erhält jeder Gesellschafter die Hälfte, auch wenn einer mehr Stunden eingebracht hat.
- Antragstellung: Der Antrag wird von der Gesellschaft bei der BSFZ gestellt. Die Bescheinigung ergeht an die Gesellschaft. Die Zulage wird den einzelnen Gesellschaftern über die gesonderte und einheitliche Feststellung zugerechnet.
- Eigenleistung aller Gesellschafter: Jeder Gesellschafter, der an FuE arbeitet, kann seine Stunden einbringen. Angestellte der Gesellschaft ebenfalls (deren Personalkosten laufen unter AGVO, nicht De-minimis).
- KG-Besonderheit: Bei einer KG sind grundsätzlich die Komplementäre für die Antragstellung zuständig. Auch Kommanditisten können FuE-Stunden einbringen, wenn sie tatsächlich an der Forschung mitarbeiten.
- 40-Stunden-Grenze pro Person: Pro Gesellschafter werden maximal 40 Stunden pro Woche an FuE-Arbeit anerkannt (§ 3 Abs. 3 Satz 2 FZulG). Diese Grenze gilt personenbezogen über alle Unternehmen: Wer in der GbR 40h/Woche FuE leistet, kann nicht parallel in einem Einzelunternehmen weitere FuE-Stunden geltend machen.
Voraussetzungen und Dokumentation
Damit die Forschungszulage für eure Personengesellschaft sauber funktioniert, braucht ihr bestimmte Unterlagen:
- Gesellschaftsvertrag: Muss den Gewinnverteilungsschlüssel enthalten (bestimmt die Aufteilung der Zulage).
- Gesellschafterbeschluss zur FuE-Tätigkeit: Dokumentiert, welche Gesellschafter an welchem FuE-Vorhaben arbeiten.
- Mitunternehmer-Vergütungsvertrag: Wenn Tätigkeitsvergütungen gezahlt werden (seit WtChancenG relevant). Muss fremdüblich sein.
- Zeiterfassung: Jeder Gesellschafter führt seine eigene Zeiterfassung. Die Stunden müssen arbeitstäglich dokumentiert und dem FuE-Vorhaben zugeordnet werden (Details zur Dokumentation).
- ELSTER-Zertifikat: Für die Einreichung beim Finanzamt benötigt die Gesellschaft ein eigenes ELSTER-Zertifikat.
Verfahren: BSFZ und Finanzamt
Das Verfahren ist zweistufig: Zuerst prüft die BSFZ (Bescheinigungsstelle Forschungszulage), ob euer Projekt als FuE anerkannt wird. Die BSFZ-Bescheinigung ist ein Grundlagenbescheid und für das Finanzamt bindend (BMF-Schreiben v. 07.02.2023, Rn. 23). Das Finanzamt prüft dann nur noch die Kosten und Stunden, nicht mehr die inhaltliche Frage, ob es sich um FuE handelt.
Die BSFZ nennt in ihrem Leitfaden (Stand 10.02.2026, Seite 20-21) GbR, OHG und KG als Rechtsformen, für die das Feld "Eigenleistung in Stunden" im Antragsportal zur Verfügung steht.
Typische FuE-Projekte in Personengesellschaften
- Web-Agentur (GbR): Eigene CMS-Entwicklung, Plugin-Framework, Automatisierungs-Tools
- Ingenieurbüro (OHG): Neue Berechnungsverfahren, Materialerprobung, Prototypen
- Handwerksbetrieb (KG): Innovative Bautechniken, neue Materialverbindungen, Prozessoptimierung
- Praxis-Gemeinschaft: Neue diagnostische Verfahren, Therapiekonzepte, Geräteentwicklung
- IT-Startup (GbR): KI-Entwicklung, SaaS-Plattform, API-Infrastruktur
Die Forschungszulage gilt nicht nur für Hightech. Auch Handwerksbetriebe und Dienstleister, die eigene Methoden oder Verfahren entwickeln, können anspruchsberechtigt sein. Entscheidend ist, dass etwas Neues entsteht und technische Unsicherheiten überwunden werden müssen.
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Fördercheck für eure Gesellschaft
In einem kurzen Gespräch klären wir, ob eure GbR/OHG/KG Anspruch auf die Forschungszulage hat und wie hoch die Förderung ausfallen kann.
Forschungszulage für die GbR nach Branche
Ich berate Gesellschaften bürgerlichen Rechts aus allen Branchen. Hier findest du branchenspezifische Informationen: