Forschungszulage für GbR, OHG und KG

Personengesellschaften sind seit 2020 explizit anspruchsberechtigt für die Forschungszulage (§ 1 Abs. 1 FZulG). Das Besondere: Die Eigenleistung aller Gesellschafter wird gefördert. Bei einer GbR mit zwei Gesellschaftern kann sich die Fördersumme gegenüber einem Einzelunternehmer verdoppeln.

Warum Personengesellschaften doppelt profitieren

Bei einer GbR, OHG oder KG wird die Eigenleistung jedes Gesellschafters separat bewertet. Arbeiten mehrere Gesellschafter an FuE-Projekten, wird die Bemessungsgrundlage entsprechend höher. Seit dem 01.01.2026 liegt die Stundenpauschale bei 100 EUR pro Stunde (§ 3 Abs. 3 FZulG). Zusätzlich kommt für Projekte mit Beginn ab 2026 eine Gemeinkostenpauschale von 20% (§ 3 Abs. 3a FZulG) hinzu.

Beispiel: GbR mit zwei Gesellschaftern (50/50), Projekt ab 2026

Gesellschafter A: 1.500h

180.000 EUR

inkl. 20% GK-Pauschale

Gesellschafter B: 1.200h

144.000 EUR

inkl. 20% GK-Pauschale

Bemessungsgrundlage

324.000 EUR

Forschungszulage (KMU: 35%)

113.400 EUR

Berechnung: (1.500 + 1.200) Stunden × 100 EUR/h × 1,20 (GK-Pauschale) × 35% = 113.400 EUR. Die Forschungszulage wird nach dem Gewinnverteilungsschlüssel auf die Gesellschafter aufgeteilt, nicht nach dem Stundenanteil (BMF-Schreiben v. 07.02.2023, Rn. 254).

Eigenleistung vs. Tätigkeitsvergütung: Der Unterschied

Seit dem Wachstumschancengesetz (28.03.2024) unterscheidet das FZulG zwei Wege, wie Gesellschafter einer Personengesellschaft gefördert werden:

  • Eigenleistung als Einzelunternehmer (§ 3 Abs. 3 Satz 1-2 FZulG): Feste Stundenpauschale (100 EUR/h ab 2026). Maximum 40 Stunden pro Woche.
  • Tätigkeitsvergütung als Mitunternehmer (§ 3 Abs. 3 Satz 3-5 FZulG, eingefügt durch WtChancenG): Für Gesellschafter einer Personengesellschaft, die eine fremdübliche Tätigkeitsvergütung erhalten. Auch hier gilt die 40-Stunden-Grenze pro Woche.

Für die praktische Berechnung in einer GbR mit reiner Eigenleistung bleibt die Stundenpauschale der gängige Weg. Die Tätigkeitsvergütung wird relevant, wenn Gesellschafter eine vertraglich vereinbarte Vergütung für ihre FuE-Arbeit erhalten.

Beihilferecht: De-minimis oder AGVO?

Die Forschungszulage ist eine EU-Beihilfe. Welche Obergrenze gilt, hängt von der Kostenart ab:

Fördergrenzen nach Kostenart

Kostenart Beihilferecht Obergrenze
Eigenleistung (Einzelunternehmer) De-minimis (EU 2023/2831) 300.000 EUR / 3 Jahre
Personalkosten (Angestellte) AGVO (EU 651/2014) 12 Mio. EUR BMG / WJ
Auftragsforschung (60%) AGVO 12 Mio. EUR BMG / WJ
Tätigkeitsvergütung (Mitunternehmer)* Siehe Hinweis Siehe Hinweis

Quelle: § 9 Abs. 5 FZulG; EU-Verordnung 2023/2831 (De-minimis); AGVO (EU 651/2014), Art. 25.

* Hinweis zur Tätigkeitsvergütung: Rechtsunsicherheit (Stand März 2026)

Seit dem Wachstumschancengesetz (28.03.2024) referenziert § 9 Abs. 5 FZulG für die De-minimis-Behandlung nur noch § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 (Einzelunternehmer-Eigenleistung). Die neu eingefügte Mitunternehmer-Tätigkeitsvergütung (§ 3 Abs. 3 Satz 3-5) wird in § 9 Abs. 5 nicht erwähnt.

Nach dem Gesetzeswortlaut fällt die Tätigkeitsvergütung damit unter die AGVO (12 Mio. EUR Bemessungsgrundlage pro Wirtschaftsjahr), nicht unter die De-minimis-Grenze von 300.000 EUR.

Das BMF-Schreiben vom 07.02.2023 wurde noch nicht an das Wachstumschancengesetz angepasst. Ein Entwurf für ein neues BMF-Schreiben wurde am 13.10.2025 den Verbänden zur Stellungnahme vorgelegt, ist aber noch nicht finalisiert. Bis zur Klärung empfehle ich, konservativ mit der 300.000-EUR-Grenze zu kalkulieren und die weitere Entwicklung zu beobachten.

Stundensätze und Stichtage im Überblick

Die Stundenpauschale für Eigenleistung hat sich in den letzten Jahren mehrfach erhöht (Details zur Reform 2026):

Zeitraum Stundensatz GK-Pauschale Fördersatz (KMU)
Bis 27.03.2024 40 EUR/h keine 25%
28.03.2024 bis 31.12.2025 70 EUR/h keine 35%
Ab 01.01.2026 100 EUR/h 20% 35%

Die 20% Gemeinkostenpauschale (§ 3 Abs. 3a FZulG) gilt nur für Projekte mit Beginn ab 01.01.2026. Bei rückwirkenden Anträgen mit Projektstart vor 2026 greift sie nicht, auch nicht für Stunden nach dem 01.01.2026.

Besonderheiten bei Personengesellschaften

  • Gewinnverteilungsschlüssel: Die Forschungszulage wird nach dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel auf die Gesellschafter aufgeteilt, nicht nach dem Anteil an den FuE-Stunden (BMF-Schreiben v. 07.02.2023, Rn. 254). Bei einer 50/50-GbR erhält jeder Gesellschafter die Hälfte, auch wenn einer mehr Stunden eingebracht hat.
  • Antragstellung: Der Antrag wird von der Gesellschaft bei der BSFZ gestellt. Die Bescheinigung ergeht an die Gesellschaft. Die Zulage wird den einzelnen Gesellschaftern über die gesonderte und einheitliche Feststellung zugerechnet.
  • Eigenleistung aller Gesellschafter: Jeder Gesellschafter, der an FuE arbeitet, kann seine Stunden einbringen. Angestellte der Gesellschaft ebenfalls (deren Personalkosten laufen unter AGVO, nicht De-minimis).
  • KG-Besonderheit: Bei einer KG sind grundsätzlich die Komplementäre für die Antragstellung zuständig. Auch Kommanditisten können FuE-Stunden einbringen, wenn sie tatsächlich an der Forschung mitarbeiten.
  • 40-Stunden-Grenze pro Person: Pro Gesellschafter werden maximal 40 Stunden pro Woche an FuE-Arbeit anerkannt (§ 3 Abs. 3 Satz 2 FZulG). Diese Grenze gilt personenbezogen über alle Unternehmen: Wer in der GbR 40h/Woche FuE leistet, kann nicht parallel in einem Einzelunternehmen weitere FuE-Stunden geltend machen.

Voraussetzungen und Dokumentation

Damit die Forschungszulage für eure Personengesellschaft sauber funktioniert, braucht ihr bestimmte Unterlagen:

  • Gesellschaftsvertrag: Muss den Gewinnverteilungsschlüssel enthalten (bestimmt die Aufteilung der Zulage).
  • Gesellschafterbeschluss zur FuE-Tätigkeit: Dokumentiert, welche Gesellschafter an welchem FuE-Vorhaben arbeiten.
  • Mitunternehmer-Vergütungsvertrag: Wenn Tätigkeitsvergütungen gezahlt werden (seit WtChancenG relevant). Muss fremdüblich sein.
  • Zeiterfassung: Jeder Gesellschafter führt seine eigene Zeiterfassung. Die Stunden müssen arbeitstäglich dokumentiert und dem FuE-Vorhaben zugeordnet werden (Details zur Dokumentation).
  • ELSTER-Zertifikat: Für die Einreichung beim Finanzamt benötigt die Gesellschaft ein eigenes ELSTER-Zertifikat.

Verfahren: BSFZ und Finanzamt

Das Verfahren ist zweistufig: Zuerst prüft die BSFZ (Bescheinigungsstelle Forschungszulage), ob euer Projekt als FuE anerkannt wird. Die BSFZ-Bescheinigung ist ein Grundlagenbescheid und für das Finanzamt bindend (BMF-Schreiben v. 07.02.2023, Rn. 23). Das Finanzamt prüft dann nur noch die Kosten und Stunden, nicht mehr die inhaltliche Frage, ob es sich um FuE handelt.

Die BSFZ nennt in ihrem Leitfaden (Stand 10.02.2026, Seite 20-21) GbR, OHG und KG als Rechtsformen, für die das Feld "Eigenleistung in Stunden" im Antragsportal zur Verfügung steht.

Typische FuE-Projekte in Personengesellschaften

  • Web-Agentur (GbR): Eigene CMS-Entwicklung, Plugin-Framework, Automatisierungs-Tools
  • Ingenieurbüro (OHG): Neue Berechnungsverfahren, Materialerprobung, Prototypen
  • Handwerksbetrieb (KG): Innovative Bautechniken, neue Materialverbindungen, Prozessoptimierung
  • Praxis-Gemeinschaft: Neue diagnostische Verfahren, Therapiekonzepte, Geräteentwicklung
  • IT-Startup (GbR): KI-Entwicklung, SaaS-Plattform, API-Infrastruktur

Die Forschungszulage gilt nicht nur für Hightech. Auch Handwerksbetriebe und Dienstleister, die eigene Methoden oder Verfahren entwickeln, können anspruchsberechtigt sein. Entscheidend ist, dass etwas Neues entsteht und technische Unsicherheiten überwunden werden müssen.

Mein Angebot für Personengesellschaften

Ich kenne die Besonderheiten bei GbR, OHG und KG. Vom Quickcheck über die Zuordnung der Eigenleistung bis zum BSFZ-Antrag und der Finanzamt-Einreichung übernehme ich den gesamten Prozess. Ihr braucht euch nicht mit Zeichenlimits, Antragstexten oder Beihilferecht auseinanderzusetzen.

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Fördercheck für eure Gesellschaft

In einem kurzen Gespräch klären wir, ob eure GbR/OHG/KG Anspruch auf die Forschungszulage hat und wie hoch die Förderung ausfallen kann.

Forschungszulage für die GbR nach Branche

Ich berate Gesellschaften bürgerlichen Rechts aus allen Branchen. Hier findest du branchenspezifische Informationen:

Häufig gestellte Fragen

Wie wird die Forschungszulage bei einer GbR aufgeteilt?
Die Forschungszulage wird nach dem Gewinnverteilungsschlüssel auf die Gesellschafter aufgeteilt (BMF-Schreiben v. 07.02.2023, Rn. 254). Bei einer 50/50-GbR erhält jeder Gesellschafter die Hälfte der Zulage, unabhängig davon, wer wie viele Stunden FuE geleistet hat.
Kann eine GbR den KMU-Satz von 35% bekommen?
Ja. Seit dem 01.01.2026 erhalten KMU 35% statt 25% (§ 4 Abs. 1 FZulG). Bei den meisten kleinen Personengesellschaften sind die KMU-Kriterien (unter 250 Mitarbeiter, unter 50 Mio. EUR Umsatz oder unter 43 Mio. EUR Bilanzsumme) erfüllt.
Müssen alle Gesellschafter FuE-Arbeit leisten?
Nein. Nur die Gesellschafter, die tatsächlich an FuE-Projekten arbeiten, bringen ihre Stunden ein. Ein Gesellschafter im Vertrieb oder in der Buchhaltung muss keine FuE-Stunden nachweisen. Seine Rolle hat keinen Einfluss auf die Förderfähigkeit der GbR insgesamt.
Was ist mit unseren Angestellten?
Auch die Lohnkosten eurer Angestellten, die an FuE arbeiten, sind förderfähig (§ 3 Abs. 1 FZulG). Bei Angestellten werden die tatsächlichen Lohnkosten (brutto + Arbeitgeberanteil Sozialversicherung) angesetzt. Angestellten-Kosten laufen beihilferechtlich unter AGVO, nicht unter De-minimis.
Wie hoch ist die Stundenpauschale ab 2026?
Ab dem 01.01.2026 beträgt die Stundenpauschale 100 EUR pro Stunde (§ 3 Abs. 3 FZulG). Für Projekte mit Beginn ab 2026 kommt eine Gemeinkostenpauschale von 20% hinzu (§ 3 Abs. 3a FZulG). Die effektive Bemessungsgrundlage pro Stunde liegt dann bei 120 EUR.
Wie viel Forschungszulage kann eine GbR maximal erhalten?
Hier besteht aktuell eine Rechtsunsicherheit. Für Einzelunternehmer gilt die De-minimis-Grenze von 300.000 EUR in einem rollierenden 3-Jahres-Zeitraum (§ 9 Abs. 5 FZulG i.V.m. EU-VO 2023/2831). Ob diese Grenze auch für die Mitunternehmer-Tätigkeitsvergütung in einer GbR gilt, ist nach dem Wachstumschancengesetz (28.03.2024) nicht eindeutig geklärt. Das aktuelle BMF-Schreiben stammt von vor der Gesetzesänderung. Ein neues BMF-Schreiben steht aus. Ich empfehle, konservativ mit der 300.000-EUR-Grenze zu planen und die Entwicklung zu beobachten.
Wir haben gerade erst gegründet. Können wir trotzdem beantragen?
Ja. Es gibt keine Mindestbestandsdauer. Auch eine frisch gegründete GbR kann sofort einen Antrag bei der BSFZ stellen. Voraussetzung ist nur, dass ein konkretes FuE-Vorhaben vorliegt und die Gesellschaft in Deutschland steuerpflichtig ist.
Wie dokumentieren wir die FuE-Stunden bei mehreren Gesellschaftern?
Jeder Gesellschafter führt seine eigene Zeiterfassung. Die Stunden müssen arbeitstäglich dokumentiert und dem FuE-Vorhaben zugeordnet werden. Ein Gesellschafterbeschluss zur FuE-Tätigkeit ist empfehlenswert. Ich stelle nach Auftragserteilung Vorlagen zur Verfügung.
Können die Gesellschafter parallel über eigene Einzelunternehmen Forschungszulage beantragen?
Nicht solange das GbR-Projekt läuft. Pro Person werden maximal 40 Stunden pro Woche an FuE-Arbeit anerkannt, egal über wie viele Unternehmen verteilt (§ 3 Abs. 3 Satz 2 FZulG). Sobald das GbR-Projekt endet, kann jeder Gesellschafter über ein eigenes Einzelunternehmen wieder eigenständige FuE-Vorhaben durchführen und dafür Forschungszulage beantragen.
Kann man die Forschungszulage auch rückwirkend beantragen?
Ja. Die Forschungszulage kann für bis zu vier zurückliegende Wirtschaftsjahre beantragt werden, solange die Steuerbescheide noch änderbar sind. Bei rückwirkenden Anträgen gelten die damals gültigen Stundensätze (40 EUR/h vor März 2024, 70 EUR/h bis Ende 2025). Mehr dazu im Blog-Artikel zur rückwirkenden Beantragung.
Welche Rechtsgrundlagen gelten für Personengesellschaften?
Die wesentlichen Rechtsgrundlagen sind: § 1 Abs. 1 FZulG (Anspruchsberechtigung), § 3 Abs. 3 FZulG (Eigenleistung und Tätigkeitsvergütung), § 3 Abs. 3a FZulG (Gemeinkostenpauschale ab 2026), § 4 Abs. 1 FZulG (Fördersatz 35% für KMU), § 9 Abs. 5 FZulG (beihilferechtliche Einordnung) sowie das BMF-Schreiben vom 07.02.2023 (IV C 3 - S 2020/22/10007:003).

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