Forschungszulage für GbR, OHG und KG

Personengesellschaften sind seit 2020 explizit anspruchsberechtigt für die Forschungszulage (§ 1 Abs. 1 FZulG). Das Besondere: Die Eigenleistung aller Gesellschafter wird gefördert. Bei einer GbR mit zwei Gesellschaftern kann sich die Fördersumme gegenüber einem Einzelunternehmer verdoppeln.

Warum Personengesellschaften doppelt profitieren

Bei einer GbR, OHG oder KG wird die Eigenleistung jedes Gesellschafters separat bewertet. Arbeiten mehrere Gesellschafter an FuE-Projekten, wird die Bemessungsgrundlage entsprechend höher. Seit dem 01.01.2026 liegt die Stundenpauschale bei 100 EUR pro Stunde (§ 3 Abs. 3 FZulG). Zusätzlich kommt für Projekte mit Beginn ab 2026 eine Gemeinkostenpauschale von 20% (§ 3 Abs. 3b FZulG) hinzu.

Beispiel: GbR mit zwei Gesellschaftern (50/50), Projekt ab 2026

Gesellschafter A: 1.500h

180.000 EUR

inkl. 20% GK-Pauschale

Gesellschafter B: 1.200h

144.000 EUR

inkl. 20% GK-Pauschale

Bemessungsgrundlage

324.000 EUR

Forschungszulage (KMU: 35%)

113.400 EUR

Berechnung: (1.500 + 1.200) Stunden × 100 EUR/h × 1,20 (GK-Pauschale) × 35% = 113.400 EUR. Die Forschungszulage wird nach dem Gewinnverteilungsschlüssel auf die Gesellschafter aufgeteilt, nicht nach dem Stundenanteil (BMF-Schreiben v. 07.02.2023, Rn. 254).

Eigenleistung vs. Tätigkeitsvergütung: Der Unterschied

Seit dem Wachstumschancengesetz (28.03.2024) unterscheidet das FZulG zwei Wege, wie Gesellschafter einer Personengesellschaft gefördert werden:

  • Eigenleistung als Einzelunternehmer (§ 3 Abs. 3 Satz 1-2 FZulG): Feste Stundenpauschale (100 EUR/h ab 2026). Maximum 40 Stunden pro Woche.
  • Tätigkeitsvergütung als Mitunternehmer (§ 3 Abs. 3 Satz 3-5 FZulG, eingefügt durch WtChancenG): Für Gesellschafter einer Personengesellschaft, die eine fremdübliche Tätigkeitsvergütung erhalten. Auch hier gilt die 40-Stunden-Grenze pro Woche.

Für die praktische Berechnung in einer GbR mit reiner Eigenleistung bleibt die Stundenpauschale der gängige Weg. Die Tätigkeitsvergütung wird relevant, wenn Gesellschafter eine vertraglich vereinbarte Vergütung für ihre FuE-Arbeit erhalten.

Beihilferecht: De-minimis oder AGVO?

Die Forschungszulage ist eine EU-Beihilfe. Welche Obergrenze gilt, hängt von der Kostenart ab:

Fördergrenzen nach Kostenart

Kostenart Beihilferecht Obergrenze
Eigenleistung (Einzelunternehmer) De-minimis (EU 2023/2831) 300.000 EUR / 3 Jahre
Personalkosten (Angestellte) AGVO (EU 651/2014) 12 Mio. EUR BMG / WJ
Auftragsforschung (60%) AGVO 12 Mio. EUR BMG / WJ
Tätigkeitsvergütung (Mitunternehmer)* Siehe Hinweis Siehe Hinweis

Quelle: § 9 Abs. 5 FZulG; EU-Verordnung 2023/2831 (De-minimis); AGVO (EU 651/2014), Art. 25.

* Hinweis zur Tätigkeitsvergütung: Rechtsunsicherheit (Stand März 2026)

Seit dem Wachstumschancengesetz (28.03.2024) referenziert § 9 Abs. 5 FZulG für die De-minimis-Behandlung nur noch § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 (Einzelunternehmer-Eigenleistung). Die neu eingefügte Mitunternehmer-Tätigkeitsvergütung (§ 3 Abs. 3 Satz 3-5) wird in § 9 Abs. 5 nicht erwähnt.

Nach dem Gesetzeswortlaut fällt die Tätigkeitsvergütung damit unter die AGVO (12 Mio. EUR Bemessungsgrundlage pro Wirtschaftsjahr), nicht unter die De-minimis-Grenze von 300.000 EUR.

Das BMF-Schreiben vom 07.02.2023 wurde noch nicht an das Wachstumschancengesetz angepasst. Ein Entwurf für ein neues BMF-Schreiben wurde am 13.10.2025 den Verbänden zur Stellungnahme vorgelegt, ist aber noch nicht finalisiert. Bis zur Klärung empfehle ich, konservativ mit der 300.000-EUR-Grenze zu kalkulieren und die weitere Entwicklung zu beobachten.

Stundensätze und Stichtage im Überblick

Die Stundenpauschale für Eigenleistung hat sich in den letzten Jahren mehrfach erhöht (Details zur Reform 2026):

Zeitraum Stundensatz GK-Pauschale Fördersatz (KMU)
Bis 27.03.2024 40 EUR/h keine 25%
28.03.2024 bis 31.12.2025 70 EUR/h keine 35%
Ab 01.01.2026 100 EUR/h 20% 35%

Die 20% Gemeinkostenpauschale (§ 3 Abs. 3b FZulG) gilt nur für Projekte mit Beginn ab 01.01.2026. Bei rückwirkenden Anträgen mit Projektstart vor 2026 greift sie nicht, auch nicht für Stunden nach dem 01.01.2026.

Auch der erhöhte KMU-Fördersatz von 35% (statt vorher 25%) gilt erst für Aufwendungen ab dem 28.03.2024. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat das mit Urteil vom 14.03.2025 (Az. 5 K 2302/24) klargestellt; die Revision vor dem Bundesfinanzhof (III R 24/25) ist anhängig. Für rückwirkende Stunden vor dem 28.03.2024 bleibt es also beim alten 25%-Satz, auch bei einer heutigen Antragstellung durch eine KMU-GbR.

Besonderheiten bei Personengesellschaften

  • Gewinnverteilungsschlüssel: Die Forschungszulage wird nach dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel auf die Gesellschafter aufgeteilt, nicht nach dem Anteil an den FuE-Stunden (BMF-Schreiben v. 07.02.2023, Rn. 254). Bei einer 50/50-GbR erhält jeder Gesellschafter die Hälfte, auch wenn einer mehr Stunden eingebracht hat.
  • Antragstellung: Der Antrag wird von der Gesellschaft bei der BSFZ gestellt. Die Bescheinigung ergeht an die Gesellschaft. Die Zulage wird den einzelnen Gesellschaftern über die gesonderte und einheitliche Feststellung zugerechnet.
  • Eigenleistung aller Gesellschafter: Jeder Gesellschafter, der an FuE arbeitet, kann seine Stunden einbringen. Angestellte der Gesellschaft ebenfalls (deren Personalkosten laufen unter AGVO, nicht De-minimis).
  • KG-Besonderheit: Bei einer KG sind grundsätzlich die Komplementäre für die Antragstellung zuständig. Auch Kommanditisten können FuE-Stunden einbringen, wenn sie tatsächlich an der Forschung mitarbeiten.
  • 40-Stunden-Grenze für Eigenleistung: Pro Gesellschafter werden maximal 40 Stunden pro Woche als Eigenleistung anerkannt (§ 3 Abs. 3 Satz 2 FZulG). Die Grenze gilt insgesamt über alle Eigenleistungs-Schienen: Wer in der GbR 40h/Woche FuE leistet, kann nicht parallel in einem eigenen Einzelunternehmen weitere Eigenleistungs-Stunden geltend machen. Angestelltenverhältnisse (auch Minijob, Teilzeit) laufen separat über § 3 Abs. 1 FZulG (Arbeitslohn × FuE-Anteil) und zählen NICHT auf die 40h — ein Gesellschafter, der nebenbei angestellt arbeitet, kann trotzdem 40h Eigenleistung in der GbR ansetzen.
  • Familien-/Ehegatten-GbR: Gesellschafterverhältnisse zwischen Familienangehörigen sind zulässig, müssen aber dem Fremdvergleichsgrundsatz standhalten. Das heißt: Der Gesellschaftsvertrag, die Gewinnverteilung und eventuelle Tätigkeitsvergütungen müssen so gestaltet sein, wie sie auch mit einem fremden Dritten vereinbart worden wären (ständige BFH-Rechtsprechung, z.B. BFH v. 12.04.2021 - I R 1/19). Das Finanzamt prüft bei Ehegatten-GbRs regelmäßig, ob der Angehörige tatsächlich als Mitunternehmer-Gesellschafter agiert oder faktisch nur mithilft.

Gesonderte und einheitliche Feststellung (§ 180 AO)

Ein Punkt, der bei GbR-Anträgen regelmäßig für Verwirrung sorgt: Die Forschungszulage wird nicht direkt an die GbR ausgezahlt. Sie läuft durch das Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO. Das bedeutet praktisch:

Schritt 1: Feststellungserklärung der Gesellschaft

Die GbR reicht für das betreffende Wirtschaftsjahr die Feststellungserklärung beim Betriebsstätten-Finanzamt ein. Darin wird der Gewinn auf die Gesellschafter verteilt — nach dem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Gewinnverteilungsschlüssel. Die Forschungszulage ist einer der festzustellenden Besteuerungsgrundlagen.

Schritt 2: Feststellungsbescheid der Gesellschaft

Das Finanzamt erlässt den Feststellungsbescheid, der den auf jeden Gesellschafter entfallenden Anteil an der Forschungszulage enthält. Dieser Bescheid ist ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO) und für die Einkommensteuer-Bescheide der einzelnen Gesellschafter bindend.

Schritt 3: Verrechnung in der persönlichen Einkommensteuer

Jeder Gesellschafter bekommt über die Mitteilung aus dem Feststellungsverfahren seinen Anteil an der Forschungszulage. Diese wird in seiner persönlichen Einkommensteuer verrechnet — entweder als Reduktion der Steuerschuld oder, bei Überschuss, als Auszahlung. Bei einem Gewinnverteilungsschlüssel 50/50 und 100.000 EUR Forschungszulage bekommt jeder Gesellschafter 50.000 EUR, die seine persönliche Steuer mindern oder direkt ausgezahlt werden.

Wichtig bei Verlustjahren: Hat die GbR im Wirtschaftsjahr einen Verlust erwirtschaftet und haben die Gesellschafter auch privat keine nennenswerten anderen Einkünfte, kann die Forschungszulage als Überschuss ausgezahlt werden — das Finanzamt überweist dann den Betrag direkt. Diese Auszahlungspflicht ist in § 10 Abs. 2 FZulG geregelt und einer der Gründe, warum die Forschungszulage für gerade erst startende Gesellschaften so attraktiv ist.

Voraussetzungen und Dokumentation

Damit die Forschungszulage für eure Personengesellschaft sauber funktioniert, braucht ihr bestimmte Unterlagen:

  • Gesellschaftsvertrag: Muss den Gewinnverteilungsschlüssel enthalten (bestimmt die Aufteilung der Zulage).
  • Gesellschafterbeschluss zur FuE-Tätigkeit: Dokumentiert, welche Gesellschafter an welchem FuE-Vorhaben arbeiten.
  • Mitunternehmer-Vergütungsvertrag: Wenn Tätigkeitsvergütungen gezahlt werden (seit WtChancenG relevant). Muss fremdüblich sein.
  • Zeiterfassung: Jeder Gesellschafter führt seine eigene Zeiterfassung. § 3 Abs. 4 FZulG verlangt Aufzeichnungen über Stunden und Eigenleistung pro Vorhaben, das BMF-Schreiben v. 07.02.2023 (Rn. 226 ff.) fordert zeitnahe Erfassung, die BSFZ empfiehlt arbeitstäglich (Details zur Dokumentation).
  • ELSTER-Zertifikat: Für die Einreichung beim Finanzamt benötigt die Gesellschaft ein eigenes ELSTER-Zertifikat.

Verfahren: BSFZ und Finanzamt

Das Verfahren ist zweistufig: Zuerst prüft die BSFZ (Bescheinigungsstelle Forschungszulage), ob euer Projekt als FuE anerkannt wird. Die BSFZ-Bescheinigung ist ein Grundlagenbescheid und für das Finanzamt bindend (BMF-Schreiben v. 07.02.2023, Rn. 23). Das Finanzamt prüft dann nur noch die Kosten und Stunden, nicht mehr die inhaltliche Frage, ob es sich um FuE handelt.

Die BSFZ nennt in ihrer Infothek (Stand 10.02.2026, Seite 20-21) GbR, OHG und KG als Rechtsformen, für die das Feld "Eigenleistung in Stunden" im Antragsportal zur Verfügung steht.

Rechenbeispiel rückwirkend (2023 bis 2025)

Bei rückwirkenden Anträgen wird die Förderung gestaffelt über die jeweiligen Zeiträume berechnet. Stunden vor dem 28.03.2024 werden mit 40 EUR/h und 25% Fördersatz bewertet, Stunden ab dem 28.03.2024 mit 70 EUR/h und 35% (KMU-Satz, bestätigt durch FG Baden-Württemberg v. 14.03.2025, Az. 5 K 2302/24). Die Gemeinkostenpauschale (§ 3 Abs. 3b FZulG, 20%) gilt erst für Projekte mit Beginn ab 01.01.2026 und greift bei rückwirkenden Altprojekten nicht. Konkretes Beispiel für eine Design-Agentur-GbR mit zwei Gesellschaftern (50/50-Gewinnverteilung):

GbR: Zwei Gesellschafter, Antrag Ende 2026 für Projektjahre 2023 bis 2025

Annahmen: Gesellschafter A leistet 600h/Jahr FuE, Gesellschafter B 400h/Jahr. Beide arbeiten unter der 40-Stunden-Grenze pro Woche. Gewinnverteilungsschlüssel 50/50 laut Gesellschaftsvertrag. Projektbeginn war 01.01.2023, daher keine 20%-GK-Pauschale.

Zeitraum Stunden (A + B) Stundensatz Fördersatz Förderung
01.01.2023 bis 31.12.2023 1.000h 40 EUR 25% 10.000 EUR
01.01.2024 bis 27.03.2024 250h 40 EUR 25% 2.500 EUR
28.03.2024 bis 31.12.2024 750h 70 EUR 35% 18.375 EUR
01.01.2025 bis 31.12.2025 1.000h 70 EUR 35% 24.500 EUR
Gesamt 3.000h 55.375 EUR

Aufteilung laut Gewinnverteilungsschlüssel 50/50: Gesellschafter A erhält 27.687,50 EUR, Gesellschafter B erhält 27.687,50 EUR — unabhängig davon, dass A real mehr Stunden geleistet hat. Das steht so im BMF-Schreiben v. 07.02.2023, Rn. 254.

Vier Hinweise zum Rechenbeispiel: Erstens ist die 4-jährige Rückwirkung nur möglich, solange die Einkommensteuer-Bescheide der Gesellschafter für die betreffenden Jahre noch änderbar sind (§ 169 AO Festsetzungsfrist, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO Grundlagenbescheid-Folgeänderung). Zweitens werden die Stunden in der Feststellungserklärung der GbR deklariert, nicht in den persönlichen Einkommensteuer-Erklärungen der Gesellschafter. Drittens: Die 40-Stunden-Grenze pro Gesellschafter (§ 3 Abs. 3 Satz 2 FZulG) ist personenbezogen — wer parallel in einem Einzelunternehmen FuE leistet, muss die GbR-Stunden und die Einzelunternehmen-Stunden zusammenaddieren. Viertens: Jede Phase braucht eine eigene saubere Zeiterfassung mit Datum, Stunden und Projektbezug, sonst scheitert der Antrag an der Dokumentationsanforderung.

Häufige Fehler bei Personengesellschaften

Aus meiner Beratungspraxis kenne ich die typischen Stolperfallen bei GbR-, OHG- und KG-Anträgen. Diese sechs Fehler kosten real Geld oder führen zur Ablehnung des Antrags:

1. Stundenanteil statt Gewinnverteilungsschlüssel zur Aufteilung verwendet

Der häufigste Fehler in meiner Praxis. Wenn Gesellschafter A 70% der FuE-Stunden leistet und B nur 30%, denken viele, A bekäme 70% der Zulage. Falsch: Maßgeblich ist der Gewinnverteilungsschlüssel aus dem Gesellschaftsvertrag, nicht der Stundenanteil (BMF-Schreiben v. 07.02.2023, Rn. 254). Bei 50/50-Aufteilung bekommen beide Gesellschafter jeweils die Hälfte, auch wenn A deutlich mehr gearbeitet hat. Wer das intern anders regeln möchte, müsste entweder den Gewinnverteilungsschlüssel anpassen oder eine Tätigkeitsvergütung vereinbaren.

2. Familien- oder Ehegatten-GbR ohne Fremdvergleichsgrundsatz

Wenn Ehepartner oder nahe Angehörige eine GbR bilden, prüft das Finanzamt besonders genau, ob das Gesellschaftsverhältnis fremdüblich ist. Es reicht nicht, einen Gesellschaftsvertrag zu haben — die Vereinbarungen müssen so aussehen, wie sie auch zwischen zwei fremden Dritten getroffen worden wären (ständige BFH-Rechtsprechung, z.B. BFH v. 12.04.2021 - I R 1/19). Wer die Ehefrau als 50%-Gesellschafterin einträgt, sie aber faktisch nur am Empfang mitarbeitet, riskiert, dass das Finanzamt die Gesellschaft steuerlich nicht anerkennt und die gesamte Forschungszulage zurückfordert.

3. 40-Stunden-Grenze der Eigenleistung über mehrere Mitunternehmerschaften verletzt

§ 3 Abs. 3 Satz 2 FZulG schreibt für die Eigenleistungs-Pauschale maximal 40 Stunden pro Woche vor — insgesamt über alle Eigenleistungs-Schienen. Wer in der GbR 35 Stunden pro Woche Eigenleistung dokumentiert und parallel noch in einem eigenen Einzelunternehmen 15 Stunden, überschreitet die Grenze. Das Finanzamt addiert die Eigenleistungs-Stunden zusammen und kürzt auf 40. Die restlichen 10 fallen ersatzlos aus. Wichtig: Angestelltenverhältnisse laufen über § 3 Abs. 1 FZulG (Arbeitslohn × FuE-Anteil) und werden nicht zur Eigenleistung addiert — ein Vollzeit-Angestellter darf parallel 40 Stunden Eigenleistung in seiner GbR ansetzen.

4. Tätigkeitsvergütung ohne schriftlichen Vertrag vereinbart

Seit dem Wachstumschancengesetz (28.03.2024) können Gesellschafter alternativ zur Stundenpauschale eine fremdübliche Tätigkeitsvergütung (§ 3 Abs. 3 Satz 3-5 FZulG) ansetzen. Wer diesen Weg wählt, braucht einen schriftlichen Mitunternehmer-Vergütungsvertrag, der vor Beginn der FuE-Tätigkeit abgeschlossen wurde. Rückwirkende Vereinbarungen akzeptiert das Finanzamt nicht. Auch muss die Höhe fremdüblich sein — ein Stundensatz von 200 EUR für eine Person, die ansonsten 60 EUR berechnen würde, wird gekürzt.

5. Feststellungserklärung zeitlich entkoppelt von der Forschungszulage-Beantragung

Die Forschungszulage ist Teil der gesonderten und einheitlichen Feststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO). Sie kann nicht separat beantragt werden, sondern läuft über die Feststellungserklärung der GbR für das jeweilige Wirtschaftsjahr. Wer die Feststellungserklärung für 2024 bereits ohne Forschungszulage eingereicht hat, muss diese nachträglich berichtigen oder ergänzen — was zusätzlichen Aufwand bedeutet. Besser: Die Antragstellung bei der BSFZ parallel zur Feststellungserklärung planen.

6. Gemeinkostenpauschale bei rückwirkenden Altprojekten fälschlich angesetzt

Die 20%-Gemeinkostenpauschale (§ 3 Abs. 3b FZulG) gilt nur für Projekte mit Beginn ab 01.01.2026. Bei einem rückwirkenden Antrag für ein Projekt, das 2023 oder 2024 gestartet wurde, darf sie nicht angesetzt werden — auch nicht für Stunden, die nach dem 01.01.2026 geleistet werden. Entscheidend ist der Projektbeginn, nicht das Leistungsdatum der einzelnen Stunden. Wer das falsch kalkuliert, bekommt eine Kürzung durch das Finanzamt.

Typische FuE-Projekte in Personengesellschaften

  • Web-Agentur (GbR): Eigene CMS-Entwicklung, Plugin-Framework, Automatisierungs-Tools
  • Ingenieurbüro (OHG): Neue Berechnungsverfahren, Materialerprobung, Prototypen
  • Handwerksbetrieb (KG): Innovative Bautechniken, neue Materialverbindungen, Prozessoptimierung
  • Praxis-Gemeinschaft: Neue diagnostische Verfahren, Therapiekonzepte, Geräteentwicklung
  • IT-Startup (GbR): KI-Entwicklung, SaaS-Plattform, API-Infrastruktur

Die Forschungszulage gilt nicht nur für Hightech. Auch Handwerksbetriebe und Dienstleister, die eigene Methoden oder Verfahren entwickeln, können anspruchsberechtigt sein. Entscheidend ist, dass etwas Neues entsteht und technische Unsicherheiten überwunden werden müssen.

Mein Angebot für Personengesellschaften

Ich kenne die Besonderheiten bei GbR, OHG und KG. Vom Quickcheck über die Zuordnung der Eigenleistung bis zum BSFZ-Antrag und der Finanzamt-Einreichung übernehme ich den gesamten Prozess. Ihr braucht euch nicht mit Zeichenlimits, Antragstexten oder Beihilferecht auseinanderzusetzen.

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Forschungszulage für die GbR nach Branche

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Häufig gestellte Fragen

Wie wird die Forschungszulage bei einer GbR aufgeteilt?
Die Forschungszulage wird nach dem Gewinnverteilungsschlüssel auf die Gesellschafter aufgeteilt (BMF-Schreiben v. 07.02.2023, Rn. 254). Bei einer 50/50-GbR erhält jeder Gesellschafter die Hälfte der Zulage, unabhängig davon, wer wie viele Stunden FuE geleistet hat.
Kann eine GbR den KMU-Satz von 35% bekommen?
Ja. Seit dem 01.01.2026 erhalten KMU 35% statt 25% (§ 4 Abs. 1 FZulG). Bei den meisten kleinen Personengesellschaften sind die KMU-Kriterien (unter 250 Mitarbeiter, unter 50 Mio. EUR Umsatz oder unter 43 Mio. EUR Bilanzsumme) erfüllt.
Müssen alle Gesellschafter FuE-Arbeit leisten?
Nein. Nur die Gesellschafter, die tatsächlich an FuE-Projekten arbeiten, bringen ihre Stunden ein. Ein Gesellschafter im Vertrieb oder in der Buchhaltung muss keine FuE-Stunden nachweisen. Seine Rolle hat keinen Einfluss auf die Förderfähigkeit der GbR insgesamt.
Was ist mit unseren Angestellten?
Auch die Lohnkosten eurer Angestellten, die an FuE arbeiten, sind förderfähig (§ 3 Abs. 1 FZulG). Bei Angestellten werden die tatsächlichen Lohnkosten (brutto + Arbeitgeberanteil Sozialversicherung) angesetzt. Angestellten-Kosten laufen beihilferechtlich unter AGVO, nicht unter De-minimis.
Wie hoch ist die Stundenpauschale ab 2026?
Ab dem 01.01.2026 beträgt die Stundenpauschale 100 EUR pro Stunde (§ 3 Abs. 3 FZulG). Für Projekte mit Beginn ab 2026 kommt eine Gemeinkostenpauschale von 20% hinzu (§ 3 Abs. 3b FZulG). Die effektive Bemessungsgrundlage pro Stunde liegt dann bei 120 EUR.
Wie viel Forschungszulage kann eine GbR maximal erhalten?
Hier besteht aktuell eine Rechtsunsicherheit. Für Einzelunternehmer gilt die De-minimis-Grenze von 300.000 EUR in einem rollierenden 3-Jahres-Zeitraum (§ 9 Abs. 5 FZulG i.V.m. EU-VO 2023/2831). Ob diese Grenze auch für die Mitunternehmer-Tätigkeitsvergütung in einer GbR gilt, ist nach dem Wachstumschancengesetz (28.03.2024) nicht eindeutig geklärt. Das aktuelle BMF-Schreiben stammt von vor der Gesetzesänderung. Ein neues BMF-Schreiben steht aus. Ich empfehle, konservativ mit der 300.000-EUR-Grenze zu planen und die Entwicklung zu beobachten.
Wir haben gerade erst gegründet. Können wir trotzdem beantragen?
Ja. Es gibt keine Mindestbestandsdauer. Auch eine frisch gegründete GbR kann sofort einen Antrag bei der BSFZ stellen. Voraussetzung ist nur, dass ein konkretes FuE-Vorhaben vorliegt und die Gesellschaft in Deutschland steuerpflichtig ist.
Wie dokumentieren wir die FuE-Stunden bei mehreren Gesellschaftern?
Jeder Gesellschafter führt seine eigene Zeiterfassung. § 3 Abs. 4 FZulG verlangt Aufzeichnungen über Stunden und Eigenleistungsbetrag je Vorhaben. Das BMF-Schreiben v. 07.02.2023 (Rn. 226 ff.) fordert zeitnahe Erfassung, die BSFZ empfiehlt als Best Practice arbeitstäglich. Ein Gesellschafterbeschluss zur FuE-Tätigkeit ist empfehlenswert. Ich stelle nach Auftragserteilung Vorlagen zur Verfügung.
Können die Gesellschafter parallel über eigene Einzelunternehmen Forschungszulage beantragen?
Nicht solange das GbR-Projekt läuft. Pro Person werden maximal 40 Stunden pro Woche an FuE-Arbeit anerkannt, egal über wie viele Unternehmen verteilt (§ 3 Abs. 3 Satz 2 FZulG). Sobald das GbR-Projekt endet, kann jeder Gesellschafter über ein eigenes Einzelunternehmen wieder eigenständige FuE-Vorhaben durchführen und dafür Forschungszulage beantragen.
Kann man die Forschungszulage auch rückwirkend beantragen?
Ja. Die Forschungszulage kann für bis zu vier zurückliegende Wirtschaftsjahre beantragt werden, solange die Steuerbescheide noch änderbar sind. Bei rückwirkenden Anträgen gelten die damals gültigen Stundensätze (40 EUR/h vor März 2024, 70 EUR/h bis Ende 2025). Mehr dazu im Blog-Artikel zur rückwirkenden Beantragung.
Welche Rechtsgrundlagen gelten für Personengesellschaften?
Die wesentlichen Rechtsgrundlagen sind: § 1 Abs. 1 FZulG (Anspruchsberechtigung), § 3 Abs. 3 FZulG (Eigenleistung und Tätigkeitsvergütung), § 3 Abs. 3b FZulG (Gemeinkostenpauschale ab 2026), § 4 Abs. 1 FZulG (Fördersatz 35% für KMU), § 9 Abs. 5 FZulG (beihilferechtliche Einordnung) sowie das BMF-Schreiben vom 07.02.2023 (IV C 3 - S 2020/22/10007:003).

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