Isometrische Illustration: Gesetzesdokument mit Paragraph-Zeichen und Lupe, Konzept des BMF-Schreibens zur Forschungszulage

BMF-Schreiben Forschungszulage: Liste, Inhalt und aktueller Stand 2026

Martin Meng · ·
BMF-SchreibenRechtsauslegungWachstumschancengesetzInvestitionssofortprogrammFZulG
Neu aktualisiertaktuelle Rechtslage eingearbeitet

Kurzfassung: Das BMF-Schreiben vom 07.02.2023 ist das zentrale Anwendungsschreiben zur Forschungszulage. Es regelt, wie die Finanzämter das FZulG in der Praxis auslegen: von der Bemessungsgrundlage über die Eigenleistung bis zu den Dokumentationspflichten. Durch das Wachstumschancengesetz (28.03.2024), das JStG 2024 und das steuerliche Investitionssofortprogramm (01.01.2026) sind Teile des Schreibens überholt. Ein Entwurf für eine Neufassung liegt seit Oktober 2025 vor, ist aber noch nicht in Kraft.

Hinweis: Dieser Beitrag erklärt die Mechanik der Forschungszulage. Er ersetzt keine steuerliche Beratung. Für deine individuelle Situation wende dich an deinen Steuerberater.

Wer sich mit der Forschungszulage beschäftigt, stößt früher oder später auf das “BMF-Schreiben”. Es ist die wichtigste Verwaltungsanweisung zur Forschungszulage und bestimmt, wie Finanzämter das Gesetz in der Praxis anwenden. Hier findest du eine Liste der relevanten BMF-Schreiben, eine Erklärung ihres Inhalts und den aktuellen Stand 2026.

Was ist ein BMF-Schreiben überhaupt?

Ein BMF-Schreiben ist eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen an die Finanzämter. Es ist kein Gesetz, sondern eine Auslegungshilfe. Die Finanzämter sind intern verpflichtet, dieses Schreiben anzuwenden. Du als Steuerpflichtiger kannst dich darauf berufen, wenn dein Finanzamt etwas anderes behauptet.

Gerichte sind an BMF-Schreiben nicht gebunden. Ein Finanzgericht kann eine Auslegung im BMF-Schreiben ablehnen, wenn sie nicht mit dem Gesetz übereinstimmt. Das ist bei der Forschungszulage bereits mehrfach passiert, etwa durch das VG Berlin 8 K 153/23 zur Neuartigkeit bei Softwareprojekten.

Liste der relevanten BMF-Schreiben zur Forschungszulage

Diese Übersicht zeigt die wichtigsten Veröffentlichungen seit Inkrafttreten des FZulG am 01.01.2020.

DatumAktenzeichenStatusInhalt
07.02.2023IV C 3 - S 2015-a/21/10003 :013gültigZentrales Anwendungsschreiben, BStBl I 2023, S. 287
11.11.2025 (Entwurf)n. a.KonsultationNeufassung mit Anpassungen an das Wachstumschancengesetz
erwartet 2026n. a.ausstehendErgänzung zum steuerlichen Investitionssofortprogramm

Es gibt kein einzelnes BMF-Schreiben, das alle aktuellen Änderungen abbildet. Bis ein neues Schreiben veröffentlicht wird, gilt das Schreiben von 2023 in Kombination mit den seitdem ergangenen Gesetzen.

Was das BMF-Schreiben für Selbständige klärt

Für Einzelunternehmer und Freelancer sind vor allem folgende Klarstellungen relevant.

Eigenleistung und der pauschale Stundensatz

Das BMF-Schreiben definiert, wie die Eigenleistung bei Einzelunternehmern berechnet wird. Der pauschale Stundensatz war bis 27.03.2024 bei 40 EUR/h, ab 28.03.2024 bei 70 EUR/h und steigt ab 01.01.2026 auf 100 EUR/h. Der Satz wird nur für tatsächlich geleistete FuE-Stunden angesetzt. Die genaue Berechnung und die Stichtage findest du in den entsprechenden Beiträgen.

Wichtig: Der Stundensatz ist ein Pauschalbetrag. Du musst nicht nachweisen, dass deine tatsächlichen Kosten diesem Betrag entsprechen. Die Höchstgrenze liegt bei 2.080 Stunden pro Wirtschaftsjahr.

Dokumentationspflichten

Das BMF-Schreiben stellt klar, dass FuE-Tätigkeiten zeitnah dokumentiert werden müssen. Das bedeutet: Arbeitszeitnachweise sind Pflicht, nicht nur für den ELSTER-Antrag, sondern als laufende Dokumentation während des Projekts. Ab dem Wirtschaftsjahr 2024 müssen diese Nachweise als PDF beim Finanzamt hochgeladen werden. Konkrete Anforderungen an den Stundenzettel sind detailliert beschrieben.

Abgrenzung förderfähiger Tätigkeiten

Das Schreiben präzisiert, welche Tätigkeiten als Forschung und experimentelle Entwicklung gelten. Nicht förderfähig sind unter anderem: reine Marktforschung, routinemäßige Tests, Installation und Konfiguration von Standardsoftware. Bei KI- und Softwareentwicklung wird die Abgrenzung besonders streng geprüft, weil reine Kombination verfügbarer Technologien laut Rechtsprechung keine FuE ist.

Die Abgrenzung zwischen FuE und Nicht-FuE ist in der Praxis eine der häufigsten Streitfragen. Der BSFZ-Antrag muss diese Abgrenzung sauber darstellen.

Bemessungsgrundlage und Fördersatz

Die Bemessungsgrundlage ergibt sich aus den förderfähigen Aufwendungen. Das BMF-Schreiben definiert die Obergrenze und den Fördersatz. Hier hat sich seit 2023 viel verändert:

ZeitraumBemessungsgrundlageStundensatzFördersatz
01.01.2020 bis 30.06.20202 Mio. EUR40 EUR/h25 %
01.07.2020 bis 27.03.20244 Mio. EUR40 EUR/h25 %
28.03.2024 bis 31.12.202510 Mio. EUR70 EUR/h25 % / 35 % (KMU)
ab 01.01.202612 Mio. EUR100 EUR/h25 % / 35 % (KMU) plus 20 % GK-Pauschale für neue Projekte

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Was sich durch das Wachstumschancengesetz geändert hat

Das Wachstumschancengesetz (in Kraft getreten am 28.03.2024) hat wesentliche Änderungen am FZulG gebracht, die über das BMF-Schreiben von 2023 hinausgehen:

  • Erhöhter Stundensatz: Von 40 EUR auf 70 EUR pro Stunde für Eigenleistung ab Stichtag 28.03.2024
  • Erhöhte Bemessungsgrundlage: Von 4 Mio. auf 10 Mio. EUR
  • KMU-Bonus: Erhöhter Fördersatz von 35 % statt 25 % für kleine und mittlere Unternehmen
  • Auftragsforschung an verbundene Unternehmen: Neu geregelt unter Berücksichtigung der Beihilfevorschriften
  • Förderfähigkeit eigener Aufwendungen: Bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften klargestellt

Das BMF-Schreiben von 2023 bildet diese Änderungen nicht ab. In der Praxis wenden die Finanzämter die neuen gesetzlichen Regelungen direkt an, auch ohne aktualisiertes BMF-Schreiben.

Was sich durch das JStG 2024 geändert hat

Das Jahressteuergesetz 2024 hat eine weitere Erhöhung des Stundensatzes auf 100 EUR ab dem 01.01.2026 gebracht. Außerdem wurden die Upload-Pflichten für Nachweisdokumente im ELSTER-Antrag konkretisiert.

Was sich durch das steuerliche Investitionssofortprogramm 2026 ändert

Das steuerliche Investitionssofortprogramm (ab 01.01.2026 in Kraft) bringt drei wesentliche Neuerungen:

  1. Bemessungsgrundlage erneut erhöht von 10 Mio. auf 12 Mio. EUR
  2. Stundensatz von 70 EUR auf 100 EUR für Eigenleistung
  3. Gemeinkostenpauschale 20 % zusätzlich auf die Bemessungsgrundlage. Diese Pauschale ist neu und gilt ausschließlich für Vorhaben, die ab dem 01.01.2026 beginnen. Für laufende Vorhaben aus den Vorjahren gibt es keine Gemeinkostenpauschale.

Diese Änderungen sind weder im BMF-Schreiben von 2023 noch im Entwurf für die Neufassung von Oktober 2025 abgebildet. Ein separates Schreiben zum Investitionssofortprogramm wird im Laufe des Jahres 2026 erwartet.

Status des Entwurfs für die Neufassung

Im Oktober 2025 hat das BMF einen Entwurf für eine umfassende Neufassung des Anwendungsschreibens zur Forschungszulage veröffentlicht. Der Entwurf bündelt die Änderungen aus dem Wachstumschancengesetz und konkretisiert mehrere Streitpunkte aus der Praxis. Stand Mai 2026 ist die finale Version aber noch nicht erschienen. Bis dahin gilt das Schreiben von 2023 als formale Grundlage, kombiniert mit der direkten Anwendung der Gesetzesänderungen.

Warum das BMF-Schreiben für dich relevant ist

Du musst das BMF-Schreiben nicht selbst lesen. Aber du solltest wissen, dass es existiert, weil es die Spielregeln für dein Finanzamt festlegt. Wenn dein Finanzamt eine Rückfrage zur Forschungszulage hat, bezieht es sich dabei auf die Auslegungen in diesem Schreiben.

Für den BSFZ-Antrag ist das BMF-Schreiben weniger relevant, weil die BSFZ den FuE-Charakter deines Projekts prüft, nicht die steuerliche Seite. Für den Finanzamt-Antrag und die Auszahlung ist es dagegen die zentrale Referenz.

Mehr zu den häufigsten Fragen rund um die Forschungszulage findest du in der allgemeinen Übersicht zur Forschungszulage.

Wo du das BMF-Schreiben offiziell findest

Das vollständige BMF-Schreiben ist auf der Website des Bundesministeriums der Finanzen veröffentlicht. Die Fundstelle: BStBl I 2023, S. 287. Der Entwurf für die Neufassung ist über das BMF-Konsultationsverfahren verfügbar.

Das Forschungszulagengesetz selbst findest du in der aktuellen Fassung auf gesetze-im-internet.de/fzulg.

BSFZ-Antrag: Das übernehme ich

Der aufwändige Teil bei der Forschungszulage ist nicht der ELSTER-Antrag, sondern der BSFZ-Antrag. Die Projektbeschreibung, die Argumentation der Neuartigkeit, die Darstellung der wissenschaftlichen Risiken: Das erstelle ich für dich. Dein Steuerberater kümmert sich um die steuerliche Seite und den ELSTER-Antrag.

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Häufig gestellte Fragen

Was ist ein BMF-Schreiben?
Ein BMF-Schreiben ist eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen. Es ist kein Gesetz, aber für alle Finanzämter in Deutschland intern bindend. Steuerpflichtige können sich darauf berufen, weil das Schreiben die einheitliche Anwendung des Gesetzes durch die Finanzverwaltung sichert.
Welches BMF-Schreiben gilt aktuell für die Forschungszulage?
Das BMF-Schreiben vom 7. Februar 2023 (Aktenzeichen IV C 3 - S 2015-a/21/10003 :013, BStBl I 2023, S. 287) ist nach wie vor das maßgebliche Anwendungsschreiben. Ein Entwurf für eine Neufassung wurde im Oktober 2025 vorgelegt, die finale Version steht aber zum Stand Mai 2026 noch aus.
Sind BMF-Schreiben für mich als Steuerpflichtigen bindend?
BMF-Schreiben sind nur die Finanzverwaltung intern bindend, nicht die Gerichte. Ein Finanzgericht kann eine Auslegung des BMF-Schreibens ablehnen. In der Praxis hältst du dich aber an das BMF-Schreiben, weil dein Finanzamt das auch tut. Abweichungen führen meist zu Rückfragen.
Was passiert, wenn das Finanzamt vom BMF-Schreiben abweicht?
Wenn dein Finanzamt eine Auffassung vertritt, die nicht im BMF-Schreiben steht, kannst du dich auf das Schreiben berufen. Bleibt das Finanzamt bei seiner abweichenden Auslegung, kannst du Einspruch einlegen und notfalls Klage erheben. In der Regel folgen Finanzämter aber den BMF-Schreiben.
Wo finde ich BMF-Schreiben offiziell veröffentlicht?
BMF-Schreiben werden auf der Website des Bundesministeriums der Finanzen unter bundesfinanzministerium.de veröffentlicht. Außerdem im Bundessteuerblatt Teil I (BStBl I). Das aktuelle BMF-Schreiben zur Forschungszulage ist unter BStBl I 2023, S. 287 zitiert.
Was ist der Unterschied zwischen einem BMF-Schreiben und dem BMF-Entwurf von 2025?
Der Entwurf vom Oktober 2025 ist ein Konsultationspapier mit Vorschlägen für die Neufassung. Bis er finalisiert und veröffentlicht ist, gilt weiterhin das Schreiben von 2023. Wichtig: Der Entwurf bildet die Änderungen aus dem steuerlichen Investitionssofortprogramm (ab 01.01.2026) nicht ab, dafür ist ein separates Schreiben zu erwarten.

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