Forschungszulage in der Steuererklärung: Wo und wie eintragen?
Du hast die BSFZ-Bescheinigung in der Hand. Jetzt fehlt nur noch der letzte Schritt: Die Forschungszulage beim Finanzamt beantragen. Das passiert über den Antrag auf Forschungszulage (AaF) nach § 5 FZulG — ein eigenständiges ELSTER-Formular, kein Anhang zur Einkommensteuererklärung. Diese Anleitung zeigt dir, wo du was einträgst und was du beachten musst.
Überblick: Der Weg zur Auszahlung
Die Forschungszulage ist ein zweistufiger Prozess:
BSFZ-Bescheinigung (Fachliche Prüfung)
Die BSFZ prüft, ob dein Projekt FuE ist. Ergebnis: Eine Bescheinigung mit Vorgangsnummer. Zum BSFZ-Antrag
Finanzamt-Antrag (Finanzielle Prüfung)
Du beantragst die Forschungszulage über die Steuererklärung (Antrag auf Forschungszulage (AaF)). Das Finanzamt prüft die Höhe und zahlt aus. Dieser Schritt wird hier erklärt.
Ohne BSFZ-Bescheinigung gibt es keine Auszahlung. Aber auch mit Bescheinigung musst du aktiv werden: Die Forschungszulage wird nicht automatisch gewährt. Du musst sie über die Steuererklärung beantragen.
Die Antrag auf Forschungszulage (AaF): Felder und Eintragungen
Die Antrag auf Forschungszulage (AaF) (Forschungszulage) ist ein eigenes Formular in der Einkommensteuererklärung. Für Einzelunternehmer und Freelancer ist sie Teil der persönlichen Einkommensteuererklärung (nicht der Anlage EÜR oder der Anlage S).
Die wichtigsten Felder:
Angaben zum FuE-Vorhaben
BSFZ-Vorgangsnummer, Bezeichnung des Vorhabens, Laufzeit des Projekts. Diese Daten findest du in der BSFZ-Bescheinigung.
Förderfähige Aufwendungen: Eigenleistung
Für Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften: Anzahl der FuE-Stunden multipliziert mit dem gesetzlichen Stundensatz. Ab 2026: 100 EUR/h + 20% Gemeinkostenzuschlag = 120 EUR/h. Vor 2026: 70 EUR/h.
Summe der Bemessungsgrundlage
Eigenleistung (Stunden x Stundensatz), ggf. plus Auftragsforschung. Die maximale Bemessungsgrundlage liegt ab 2026 bei 10 Mio EUR pro Wirtschaftsjahr (praktisch unbegrenzt für Einzelunternehmer).
Festzusetzende Forschungszulage
Bemessungsgrundlage x 35% (ab 28.03.2024) = deine Forschungszulage. Maximal 3,5 Mio EUR pro Jahr (ab 2026).
ELSTER: Schritt für Schritt
In ELSTER (Mein ELSTER) findest du die Antrag auf Forschungszulage (AaF) unter den Anlagen zur Einkommensteuererklärung. So gehst du vor:
- Melde dich bei Mein ELSTER an.
- Öffne deine Einkommensteuererklärung für das relevante Jahr.
- Füge die Antrag auf Forschungszulage (AaF) hinzu (unter "Formulare hinzufügen" oder "Weitere Anlagen").
- Trage die BSFZ-Vorgangsnummer, die FuE-Stunden und die Bemessungsgrundlage ein.
- Übermittle die Steuererklärung wie gewohnt.
Das Finanzamt setzt die Forschungszulage fest und verrechnet sie mit deiner Einkommensteuer. Wenn die Forschungszulage höher ist als deine Steuerschuld, wird der Überschuss ausgezahlt.
Berechnung der Förderhöhe
Die Berechnung für Einzelunternehmer ist geradlinig:
Maximale Eigenleistung: 2.080 Stunden pro Person und Jahr (40h/Woche x 52 Wochen). Der Förderrechner zeigt dir dein individuelles Potenzial.
Stichtag und Rechtsprechung
Bei mehrjährigen Projekten kollidiert die Stichtags-Staffelung mit der ELSTER-Eingabe. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 14.03.2025 (Az. 5 K 2302/24) klargestellt:
Der erhöhte KMU-Fördersatz von 35 Prozent nach dem Wachstumschancengesetz gilt ausschließlich für förderfähige Aufwendungen ab dem 28.03.2024. Bescheide, die nach § 164 Abs. 2 AO änderbar sind, können für Sachverhalte vor diesem Stichtag nicht nachträglich um den KMU-Bonus erhöht werden.
Die Revision wurde unter dem Az. III R 24/25 vor dem Bundesfinanzhof zugelassen (erstes BFH-Verfahren zum FZulG überhaupt). Bis zu einer Entscheidung gilt: Bescheide nach § 164 AO offen halten und für Aufwendungen ab 28.03.2024 den 35%-Satz beantragen. Falls der BFH später anders entscheidet, kann der Bescheid noch geändert werden.
Für die Eigenleistung legt § 3 Abs. 3 FZulG fest:
Je nachgewiesener Arbeitsstunde, die der Einzelunternehmer mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten beschäftigt ist, sind 100 Euro je Arbeitsstunde bei insgesamt maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähige Aufwendungen anzusetzen.
Diese Norm gilt für Projekte ab 01.01.2026. Übergangsregelungen siehe Stichtags-Übersicht.
Auszahlung und Verrechnung
Die Forschungszulage ist eine Steuergutschrift. Sie wird mit deiner Einkommensteuer verrechnet:
- Steuerschuld > Forschungszulage: Deine Steuerlast reduziert sich um den Betrag der Forschungszulage.
- Steuerschuld < Forschungszulage: Der Überschuss wird dir ausgezahlt. Die Forschungszulage führt dann zu einer Steuererstattung.
- Keine Steuerschuld: Der gesamte Betrag wird ausgezahlt. Die Forschungszulage funktioniert auch bei Verlustjahren.
Das bedeutet: Auch wenn du in einem Jahr keinen Gewinn gemacht hast, bekommst du die Forschungszulage trotzdem ausgezahlt. Sie ist nicht an eine positive Steuerschuld gebunden.
Hilfe bei der Steuererklärung
Ich begleite dich bis zur Auszahlung. Das umfasst Hinweise zur Eintragung in der Antrag auf Forschungszulage (AaF) und die Beantwortung von Rückfragen des Finanzamts. Die eigentliche Steuererklärung erstellt dein Steuerberater oder du selbst. Ich liefere die Zahlen und Unterlagen.
Kosten: 0 EUR upfront. 15% der ausgezahlten Forschungszulage als Erfolgshonorar. Wird nichts ausgezahlt, zahlst du nichts.
Von der BSFZ bis zur Auszahlung
Ich begleite den gesamten Prozess: BSFZ-Antrag, Bescheinigung, Steuererklärung, Auszahlung. Ein Ansprechpartner für alles.