Forschungszulage für die UG (haftungsbeschränkt)
Die UG ist die Einstiegsform für viele Gründer und Startups. Bei der Forschungszulage gelten für sie dieselben Regeln wie für die GmbH, mit zwei Besonderheiten, die für junge Unternehmen entscheidend sind.
Förderung wie bei der GmbH
Die UG (haftungsbeschränkt) ist rechtlich eine Variante der GmbH und wird genauso behandelt: Gefördert werden die Personalkosten für Forschung und Entwicklung, also Bruttolöhne inklusive Arbeitgeberanteilen, anteilig nach FuE-Zeit, plus die Gemeinkostenpauschale von 20 Prozent seit 2026. Den vollen Überblick gibt die Seite zur Forschungszulage für Kapitalgesellschaften.
Achtung bei Anlaufverlusten
Unternehmen in Schwierigkeiten
Eine UG startet oft mit einem niedrigen Stammkapital. Sind mehr als 50 Prozent davon durch aufgelaufene Verluste verloren, gilt die UG als Unternehmen in Schwierigkeiten und ist von der Forschungszulage ausgeschlossen. Maßgeblich ist das Ende des Wirtschaftsjahres, geprüft durch das Finanzamt. Eine rechtzeitige Eigenkapitalzuführung bis zum Bilanzstichtag kann die Lage heilen.
Das Gründergehalt als Bemessungsgrundlage
Viele Gründer zahlen sich anfangs kein oder nur ein geringes Gehalt. Da die Eigenleistungspauschale für Kapitalgesellschaften nicht gilt, gibt es ohne gezahltes Gehalt und ohne Angestellte kaum förderfähige Personalkosten. Sobald ein fremdübliches Geschäftsführergehalt fließt oder Mitarbeiter beschäftigt werden, wird die Förderung relevant. Im Erstgespräch schauen wir gemeinsam, ob und ab wann sich die Forschungszulage für deine UG lohnt.