Forschungszulage für die AG
Die AG steht für größere Strukturen mit eigenen Forschungsabteilungen. Bei der Forschungszulage zählt ihre Lohnsumme für Forschung und Entwicklung, und die KMU-Frage entscheidet über den Fördersatz.
Personalkosten als Bemessungsgrundlage
Wie bei jeder Kapitalgesellschaft sind die förderfähigen Aufwendungen die Personalkosten für Forschung und Entwicklung: Bruttolöhne der Forscher und Entwickler inklusive Arbeitgeberanteilen, anteilig nach FuE-Zeit, plus die Gemeinkostenpauschale von 20 Prozent seit 2026. Die Eigenleistungspauschale für Einzelunternehmer spielt bei der AG keine Rolle. Den Gesamtüberblick gibt die Seite zur Forschungszulage für Kapitalgesellschaften.
Vorstand und Aufsichtsrat
Ein Vorstandsmitglied ist über einen Anstellungsvertrag mit der AG verbunden. Soweit es an Forschung und Entwicklung mitarbeitet und die Vergütung angemessen und tatsächlich gezahlt ist, fließt der FuE-Anteil in die Bemessungsgrundlage ein. Vergütungen des Aufsichtsrats sind dagegen keine förderfähigen Personalkosten.
KMU-Bonus und Verbundbetrachtung
Der erhöhte Fördersatz von 35 Prozent gilt nur für kleine und mittlere Unternehmen: unter 250 Mitarbeiter und höchstens 50 Millionen Euro Umsatz oder 43 Millionen Euro Bilanzsumme. Verbundene Unternehmen werden dabei einbezogen. Viele Aktiengesellschaften überschreiten diese Schwellen und erhalten den Basissatz von 25 Prozent. Bei Konzernstrukturen ist eine saubere Zuordnung der FuE-Personalkosten auf die einzelne Gesellschaft wichtig, weil die Bemessungsgrenze von 12 Millionen Euro je Anspruchsberechtigtem gilt.