Isometrische Illustration: ein Laborgerät auf einem Sockel mit einem abnehmenden Stufenbalken daneben, Konzept Wertminderung als förderfähiger Aufwand

Forschungszulage und Wirtschaftsgüter: Abschreibung als förderfähiger Aufwand

Martin Meng ·
WirtschaftsgüterAbschreibungförderfähige AufwendungenFZulG
Neu aktualisiertaktuelle Rechtslage eingearbeitet

Kurzfassung: Seit dem Wachstumschancengesetz zählt die Abschreibung von FuE-Geräten zur Forschungszulage (§ 3 Abs. 3a FZulG). Förderfähig ist die Wertminderung im Wirtschaftsjahr, nicht der Kaufpreis. Bedingungen: angeschafft nach dem 27.03.2024, ausschließlich eigenbetrieblich im Vorhaben genutzt und dafür erforderlich. Geringwertige Wirtschaftsgüter sind ausgenommen. Ich prüfe, welche deiner Anschaffungen zählen, und übernehme den Antrag.

Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag gibt eine allgemeine Orientierung. Er ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Ich bin weder Rechtsanwalt noch Steuerberater.

Lange galt die Forschungszulage als reine Personalförderung: gefördert wurde, wer Köpfe für Forschung einsetzt. Mit dem Wachstumschancengesetz hat sich das geändert. Seit 2024 zählen auch bestimmte Wirtschaftsgüter zur Bemessungsgrundlage. Wer teure Geräte für die Entwicklung anschafft, sollte das kennen.

Was sich seit 2024 geändert hat

Mit dem Wachstumschancengesetz wurde § 3 Abs. 3a Forschungszulagengesetz (FZulG) eingeführt. Danach gehört die Wertminderung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu den förderfähigen Aufwendungen, wenn drei Bedingungen erfüllt sind:

  • Das Wirtschaftsgut wurde nach dem 27.03.2024 angeschafft oder hergestellt.
  • Es wird im begünstigten FuE-Vorhaben ausschließlich eigenbetrieblich verwendet.
  • Es ist für die Durchführung des Vorhabens erforderlich.

Damit erweitert sich die Bemessungsgrundlage über die reinen Personalkosten hinaus. Für forschungsintensive Unternehmen mit Geräteeinsatz ist das ein spürbarer Hebel.

Gefördert wird die Abschreibung, nicht der Kaufpreis

Ein verbreiteter Irrtum: Es wird nicht der volle Anschaffungspreis gefördert. Förderfähig ist die Wertminderung im jeweiligen Wirtschaftsjahr, ermittelt nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung. Das ist im Kern die Abschreibung (AfA) des Geräts. Erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen werden dabei berücksichtigt, ebenso eine Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG.

Ein vereinfachtes Beispiel: Ein Messgerät für 50.000 Euro mit fünf Jahren Nutzungsdauer wird linear mit 10.000 Euro pro Jahr abgeschrieben. Förderfähig sind dann diese 10.000 Euro Wertminderung pro Jahr, solange das Gerät ausschließlich im FuE-Vorhaben genutzt wird, nicht die vollen 50.000 Euro. Wie sich das in die Gesamtförderung einfügt, zeigt der Förderrechner.

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Wichtige Einschränkungen

Zwei Punkte begrenzen die Regelung:

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter sind ausgenommen. Für Wirtschaftsgüter, die nach § 6 Abs. 2 und 2a EStG als geringwertige Wirtschaftsgüter oder im Sammelposten bewertet werden, gilt die Förderung nicht (§ 3 Abs. 3a Satz 2 FZulG).
  • Anteilige Kürzung bei Teiljahr. Liegen die Voraussetzungen nicht im gesamten Wirtschaftsjahr vor, mindert sich der förderfähige Aufwand um ein Zwölftel für jeden vollen Monat ohne Voraussetzung.

Die Bedingung der ausschließlich eigenbetrieblichen Verwendung ist streng. Ein Gerät, das auch in der laufenden Produktion oder für andere Zwecke genutzt wird, fällt heraus. Hier lohnt eine saubere Zuordnung und Dokumentation.

Für alle Rechtsformen relevant

Die Wirtschaftsgüter-Regelung gilt unabhängig von der Rechtsform. Sie kommt bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften zur Eigenleistung hinzu und bei Kapitalgesellschaften zu den FuE-Personalkosten. Welche Tätigkeiten überhaupt als förderfähiges Vorhaben gelten, klärt der Beitrag dazu, was gefördert wird.

Was das für dich bedeutet

Wenn du für deine Entwicklungsarbeit Geräte, Maschinen oder Messtechnik anschaffst, kann ein Teil deiner Förderung in der Abschreibung stecken, die du bisher nicht auf dem Schirm hattest. Der Knackpunkt ist die ausschließlich eigenbetriebliche Verwendung und die korrekte Ermittlung der Wertminderung. Beides muss sauber belegt sein, sonst streicht das Finanzamt die Position.

Ich prüfe, welche deiner Anschaffungen ab dem 27.03.2024 die Bedingungen erfüllen, und setze die Wertminderung korrekt in den Antrag. Den Überblick über alle förderfähigen Aufwendungen behalte ich dabei im Blick. Schreib mir auf WhatsApp oder mach den QuickCheck, die Konditionen stehen unter Kosten und Konditionen.

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Quellen

  1. § 3 Abs. 3a Forschungszulagengesetz (Wertminderung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  2. § 6 Abs. 2 und 2a Einkommensteuergesetz (geringwertige Wirtschaftsgüter, Sammelposten) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  3. BMF-Schreiben zur Forschungszulage vom 07.02.2023 Bundesministerium der Finanzen

Häufig gestellte Fragen

Sind Geräte und Maschinen bei der Forschungszulage förderfähig?
Seit 2024 ja. Förderfähig ist die Wertminderung (Abschreibung) im jeweiligen Wirtschaftsjahr, nicht der volle Kaufpreis. Voraussetzung nach § 3 Abs. 3a FZulG: Das Wirtschaftsgut wurde nach dem 27.03.2024 angeschafft oder hergestellt, wird im FuE-Vorhaben ausschließlich eigenbetrieblich genutzt und ist für die Durchführung erforderlich.
Wird der volle Anschaffungspreis gefördert?
Nein. Förderfähig ist die im Wirtschaftsjahr entstehende Wertminderung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, also die anteilige Abschreibung. Erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen werden dabei berücksichtigt.
Gilt das auch für geringwertige Wirtschaftsgüter?
Nein. Für Wirtschaftsgüter, die nach den Vorschriften für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2 und 2a EStG) bewertet werden, gilt die Regelung nicht (§ 3 Abs. 3a Satz 2 FZulG).
Was bedeutet ausschließlich eigenbetrieblich?
Das Wirtschaftsgut muss im begünstigten FuE-Vorhaben verwendet werden und darf nicht teilweise anderen Zwecken dienen. Liegen die Voraussetzungen nicht im gesamten Wirtschaftsjahr vor, mindert sich der förderfähige Aufwand um ein Zwölftel je vollem Monat ohne Voraussetzung.
Gilt die Regelung für alle Rechtsformen?
Ja. Die Wertminderung förderfähiger Wirtschaftsgüter zählt unabhängig von der Rechtsform, also bei Einzelunternehmern, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Sie kommt zu den Personalkosten oder der Eigenleistung hinzu.

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