Isometrische Illustration: ein Holdingdach über mehreren Firmenblöcken, die sich ein gemeinsames Budget-Gefäß teilen, Konzept gemeinsamer Höchstbetrag

Forschungszulage im Konzern: ein Höchstbetrag für alle verbundenen Firmen

Martin Meng ·
Konzernverbundene UnternehmenHöchstbetragKapitalgesellschaftFZulG
Neu aktualisiertaktuelle Rechtslage eingearbeitet

Kurzfassung: Im Konzern teilen sich alle verbundenen Unternehmen einen einzigen jährlichen Höchstbetrag der Bemessungsgrundlage von 12 Millionen Euro (§ 3 Abs. 6 FZulG). Verbunden heißt beherrschender Einfluss im Sinne des § 290 HGB. Jede forschende Gesellschaft beantragt selbst, der gemeinsame Deckel wird aber aufgeteilt. Zusätzlich kippt in Gruppen oft der KMU-Bonus. Ich ordne deine Konzernstruktur richtig ein und übernehme die Anträge.

Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag gibt eine allgemeine Orientierung. Er ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Ich bin weder Rechtsanwalt noch Steuerberater.

Eine einzelne GmbH stößt beim Höchstbetrag der Forschungszulage selten an Grenzen. Sobald aber mehrere Gesellschaften unter einem Konzerndach forschen, ändert sich das Bild grundlegend, denn das Gesetz behandelt den Konzern beim Höchstbetrag als eine Einheit. Wer das übersieht, plant mit Förderbeträgen, die es so nicht gibt.

Der Höchstbetrag gilt für die Gruppe, nicht je Gesellschaft

Die Bemessungsgrundlage der Forschungszulage ist nach § 3 Abs. 5 Forschungszulagengesetz (FZulG) pro Wirtschaftsjahr gedeckelt, seit 2026 bei 12 Millionen Euro. Für eine eigenständige Gesellschaft ist das ihr eigener Deckel.

Bei Konzernen greift jedoch Absatz 6: Für Anspruchsberechtigte, die am Ende des Wirtschaftsjahres mit anderen Unternehmen verbunden sind, gilt der Höchstbetrag für die verbundenen Unternehmen insgesamt. Das heißt im Klartext: Drei forschende Töchter einer Holding teilen sich zusammen einen Deckel von 12 Millionen Euro Bemessungsgrundlage, nicht jeweils 12 Millionen. Der gemeinsame Höchstbetrag wird unter ihnen aufgeteilt.

Wann Unternehmen als verbunden gelten

Den Maßstab liefert das Handelsrecht. Zwei oder mehr Unternehmen gelten als verbunden, wenn ein Unternehmen auf ein anderes einen beherrschenden Einfluss im Sinne des § 290 Abs. 2 bis 4 HGB ausübt, typischerweise über die Mehrheit der Stimmrechte oder das Recht, die Mehrheit der Geschäftsführung zu bestellen. Maßgeblich ist der Status am Ende des Wirtschaftsjahres, für das die Forschungszulage beantragt wird.

Jede Gesellschaft beantragt selbst

Trotz des gemeinsamen Deckels bleibt jede forschende Gesellschaft eigener Anspruchsberechtigter. Sie stellt ihren eigenen Antrag auf Bescheinigung bei der BSFZ und ihren eigenen Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt. Die Forschung wird also dezentral beantragt, der Höchstbetrag aber zentral begrenzt. Daraus folgt eine Abstimmungsaufgabe: Wie wird der gemeinsame Deckel auf die Gesellschaften verteilt?

Das Gesetz denkt diese Verflechtung sogar zu Ende. Ändert sich die Festsetzung bei einem verbundenen Unternehmen und beeinflusst das die Aufteilung des Höchstbetrags, kann der Bescheid eines anderen verbundenen Unternehmens auch nach Bestandskraft noch geändert werden. Eine Gesellschaft kann dann weitere förderfähige Aufwendungen geltend machen, auf die sie wegen der Deckelung zunächst verzichtet hatte.

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Im Konzern fällt oft auch der KMU-Bonus

Der gemeinsame Höchstbetrag ist nicht die einzige Konzernwirkung. Auch beim Fördersatz schlägt die Verbundenheit durch. Für die Prüfung, ob ein kleines oder mittleres Unternehmen vorliegt, werden die Mitarbeiter und Finanzkennzahlen der verbundenen Unternehmen zusammengerechnet. Überschreitet die Gruppe die Schwellen von 250 Mitarbeitern oder beiden Finanzgrößen, fällt der erhöhte Satz von 35 Prozent weg, und es bleiben 25 Prozent. Die Details dazu stehen im Beitrag zu KMU und verbundenen Unternehmen.

Beispiel: Holding mit zwei forschenden Töchtern

GesellschaftFuE-BemessungsgrundlageAnteil am gemeinsamen Deckel
Tochter A (Software)4 Millionen EURinnerhalb des Deckels
Tochter B (Hardware)3 Millionen EURinnerhalb des Deckels
Summe Gruppe7 Millionen EURvon 12 Millionen EUR ausgeschöpft

Solange die Gruppe zusammen unter 12 Millionen Euro bleibt, kann jede Tochter ihre volle Bemessungsgrundlage ansetzen. Erst wenn die Summe den Deckel überschreitet, muss aufgeteilt und priorisiert werden. Den grundlegenden Rechenweg je Gesellschaft zeigt der Beitrag zur GmbH-Berechnung.

Was das für deinen Konzern bedeutet

Die Forschungszulage im Konzern ist eine Koordinationsaufgabe: gemeinsamer Höchstbetrag, gemeinsame KMU-Prüfung, aber getrennte Anträge je Gesellschaft. Wer mehrere forschende Einheiten hat, sollte die Aufteilung des Deckels und die Verbundbetrachtung von Anfang an planen, sonst drohen entweder verschenktes Potenzial oder spätere Korrekturen.

Ich ordne deine Beteiligungsstruktur ein, kläre die Verbundbetrachtung und stimme die Anträge der einzelnen Gesellschaften so ab, dass der gemeinsame Höchstbetrag optimal genutzt wird. Den Überblick über die KapGes-Mechanik gibt die Seite zur Forschungszulage für Kapitalgesellschaften, die Konditionen stehen unter Kosten und Konditionen. Schreib mir auf WhatsApp oder mach den QuickCheck.

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Quellen

  1. § 3 Abs. 5 und Abs. 6 Forschungszulagengesetz (Höchstbetrag, verbundene Unternehmen) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  2. § 290 Handelsgesetzbuch (beherrschender Einfluss, Konzerndefinition) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  3. § 4 Forschungszulagengesetz (KMU-Bonus) und AGVO Anhang I Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de

Häufig gestellte Fragen

Gilt der Höchstbetrag der Forschungszulage je Gesellschaft oder je Konzern?
Bei verbundenen Unternehmen gilt der Höchstbetrag der Bemessungsgrundlage von 12 Millionen Euro pro Jahr für alle verbundenen Unternehmen zusammen (§ 3 Abs. 6 FZulG). Eine eigenständige Gesellschaft hat dagegen ihren eigenen vollen Höchstbetrag.
Wann gelten Unternehmen als verbunden?
Wenn ein Unternehmen auf ein anderes einen beherrschenden Einfluss im Sinne des § 290 Abs. 2 bis 4 HGB ausübt, etwa über die Stimmrechtsmehrheit. Maßgeblich ist der Status am Ende des Wirtschaftsjahres, für das die Forschungszulage beantragt wird.
Stellt im Konzern jede Gesellschaft einen eigenen Antrag?
Ja. Jede forschende Gesellschaft ist eigener Anspruchsberechtigter und stellt ihren eigenen Antrag bei der BSFZ und beim Finanzamt. Der gemeinsame Höchstbetrag wird jedoch unter den verbundenen Unternehmen aufgeteilt.
Verliert der Konzern den KMU-Bonus von 35 Prozent?
Häufig ja. Für die KMU-Prüfung werden die Mitarbeiter und Finanzkennzahlen der verbundenen Unternehmen zusammengerechnet. Überschreitet die Gruppe die Schwellen, gilt der Basissatz von 25 Prozent statt 35 Prozent.
Was passiert, wenn sich die Aufteilung nachträglich ändert?
Das Gesetz sieht vor, dass der Festsetzungsbescheid eines verbundenen Unternehmens auch nach Bestandskraft geändert werden kann, wenn sich die Aufteilung des Höchstbetrags durch eine Änderung bei einem anderen verbundenen Unternehmen verschiebt (§ 3 Abs. 6 FZulG).

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