Unternehmen in Schwierigkeiten: wann die GmbH die Forschungszulage verliert
Kurzfassung: Eine GmbH oder UG, die mehr als die Hälfte ihres gezeichneten Stammkapitals durch aufgelaufene Verluste verloren hat, gilt als Unternehmen in Schwierigkeiten und bekommt keine Forschungszulage (AGVO Artikel 2 Nummer 18 und Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c). Maßgeblich ist das Ende des Wirtschaftsjahres, geprüft vom Finanzamt. Mit einer rechtzeitigen Eigenkapitalzuführung bis zum Bilanzstichtag lässt sich die Lage heilen. Ich prüfe deine Bilanzsituation und übernehme den Antrag.
Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag gibt eine allgemeine Orientierung. Er ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Ich bin weder Rechtsanwalt noch Steuerberater.
Deine GmbH forscht, du hast Anspruch, der Antrag bei der BSFZ läuft, und dann setzt das Finanzamt die Forschungszulage trotzdem nicht fest. Ein häufiger Grund bei jungen oder verlustträchtigen Kapitalgesellschaften: das Unternehmen gilt beihilferechtlich als Unternehmen in Schwierigkeiten. Dieses Kriterium übersehen viele, weil es im europäischen Beihilferecht steht und nicht im Forschungszulagengesetz selbst.
Warum das EU-Beihilferecht hier mitredet
Die Forschungszulage ist eine staatliche Beihilfe. Sie stützt sich auf die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung der EU, kurz AGVO (Verordnung (EU) Nr. 651/2014). Diese Verordnung schließt in Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c Unternehmen in Schwierigkeiten von der Förderung aus. Über den Beihilferahmen des § 1 FZulG wirkt das direkt auf die Forschungszulage.
Das heißt: Selbst wenn die BSFZ deinem Vorhaben den Forschungscharakter bescheinigt, kann das Finanzamt die Auszahlung verweigern, wenn deine Bilanz das Kriterium erfüllt.
Wann eine Kapitalgesellschaft als Unternehmen in Schwierigkeiten gilt
Die Definition steht in Artikel 2 Nummer 18 AGVO. Für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, also GmbH, UG oder AG, ist der zentrale Tatbestand: Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist durch aufgelaufene Verluste verloren gegangen. Vereinfacht gesagt prüfst du, ob das in der Bilanz ausgewiesene Eigenkapital nach Abzug der Verlustvorträge noch über der Hälfte des Stammkapitals liegt.
Weitere Tatbestände sind ein laufendes Insolvenzverfahren oder das Vorliegen der Insolvenzvoraussetzungen sowie eine noch nicht zurückgezahlte Rettungsbeihilfe. Ein wichtiges Detail aus der Praxis: Gesellschafterdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt zählen als Fremdkapital, nicht als Eigenkapital. Sie heilen die Lage also nicht automatisch.
Gerade die UG ist früh betroffen
Eine UG (haftungsbeschränkt) startet oft mit einem sehr niedrigen Stammkapital, im Extremfall mit einem einzigen Euro. Bei so geringem Stammkapital ist die Hälfte schnell durch die typischen Anlaufverluste der ersten Jahre aufgezehrt. Damit kann eine forschungsintensive UG genau in der Phase aus der Förderung fallen, in der sie das Geld am dringendsten bräuchte.
Eine Entlastung gibt es für junge Unternehmen: Kleine und mittlere Unternehmen, die seit weniger als drei Jahren bestehen, sind vom Stammkapital-Kriterium ausgenommen, solange kein Insolvenztatbestand vorliegt. Erst nach diesen drei Jahren greift die Hälfte-Regel voll.
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Der maßgebliche Zeitpunkt: Ende des Wirtschaftsjahres
Ein verbreitetes Missverständnis ist, der Status werde am Tag der Antragstellung geprüft. Maßgeblich ist das Ende des Wirtschaftsjahres, in dem der Anspruch auf Forschungszulage entsteht. Geprüft wird er vom Finanzamt im Rahmen der Festsetzung. Das eröffnet einen Handlungsspielraum, denn der Status zum Bilanzstichtag lässt sich aktiv beeinflussen.
Heilung durch Eigenkapitalzuführung
Wenn absehbar ist, dass die Verluste mehr als die Hälfte des Stammkapitals aufzehren, kann eine tatsächliche Eigenkapitalzuführung bis zum Bilanzstichtag die Lage heilen. In Betracht kommen eine Kapitalerhöhung oder eine Einlage der Gesellschafter, die das Eigenkapital wieder über die kritische Schwelle hebt. Entscheidend ist, dass die Zuführung echt und fristgerecht erfolgt, nicht erst nachträglich behauptet wird.
Wer das früh plant, sichert sich die Förderung für ein laufendes oder rückwirkendes Antragsjahr. Wer es übersieht, verliert sie womöglich vollständig, obwohl die Forschung anerkannt ist. Die rückwirkende Beantragung ist bis zu vier Jahre möglich, was die Bilanzbetrachtung über mehrere Jahre relevant macht.
Was das für dich bedeutet
Die Frage Unternehmen in Schwierigkeiten ist kein Forschungsthema, sondern ein Bilanz- und Beihilfethema. Sie entscheidet aber darüber, ob die mühsam erarbeitete Bescheinigung am Ende Geld bringt. Bei jeder Kapitalgesellschaft mit Verlusthistorie gehört dieser Check deshalb an den Anfang, nicht ans Ende.
Ich prüfe vor dem Antrag, ob deine Bilanzsituation das Kriterium berührt, und stimme den Zeitpunkt mit dir und deinem Steuerberater ab. So vermeidest du, dass die Forschungszulage an einer Stelle scheitert, die mit der Forschung selbst nichts zu tun hat. Den Gesamtüberblick gibt die Seite zur Forschungszulage für Kapitalgesellschaften. Schreib mir auf WhatsApp oder mach den QuickCheck, die Konditionen findest du unter Kosten und Konditionen.
Quellen
- Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014, Artikel 2 Nr. 18 und Artikel 1 Abs. 4 Europäische Union, EUR-Lex
- § 1 Forschungszulagengesetz (Anspruchsberechtigung, Beihilferahmen) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- BMF-Schreiben zur Forschungszulage vom 07.02.2023 Bundesministerium der Finanzen