Körperschaftsteuer-Anrechnung: wie die Forschungszulage bei der GmbH ankommt
Kurzfassung: Die Forschungszulage wird bei der GmbH auf die Körperschaftsteuer angerechnet, der übersteigende Betrag wird ausgezahlt (§ 10 FZulG). Das Entscheidende: Die Zulage wirkt auch im Verlustjahr in voller Höhe, denn wer keine Körperschaftsteuer zahlt, bekommt sie als Erstattung. Damit ist sie gerade für forschende GmbHs ohne laufenden Gewinn bares Geld. Ich begleite Antrag und Festsetzung.
Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag gibt eine allgemeine Orientierung. Er ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Ich bin weder Rechtsanwalt noch Steuerberater.
Viele Geschäftsführer denken bei Förderung an einen Zuschuss, der irgendwann überwiesen wird. Die Forschungszulage funktioniert anders: Sie läuft über die Steuerfestsetzung. Das klingt erst einmal nach weniger Geld, ist aber gerade für die GmbH ein Vorteil, besonders wenn sie keinen oder wenig Gewinn macht.
Die Forschungszulage ist eine Steueranrechnung
Anders als ein klassischer Zuschuss wird die Forschungszulage nach § 10 Forschungszulagengesetz (FZulG) festgesetzt und im Rahmen der nächsten Veranlagung auf die festgesetzte Steuer angerechnet. Bei der GmbH ist das die Körperschaftsteuer. Die Zulage senkt also zunächst deine Körperschaftsteuerschuld.
Der entscheidende Satz steht im selben Paragrafen: Ist die Forschungszulage höher als die festgesetzte Steuer, wird der übersteigende Betrag ausgezahlt. Genau dieser Mechanismus macht die Forschungszulage so stark.
Warum das im Verlustjahr voll wirkt
Stell dir eine forschende GmbH vor, die noch keinen Gewinn macht und deshalb keine Körperschaftsteuer zahlt. Bei einem reinen Steuerfreibetrag hätte sie nichts davon. Bei der Forschungszulage ist das anders: Weil der die Steuer übersteigende Teil erstattet wird, fließt die gesamte Zulage als Auszahlung auf das Konto der GmbH.
Ein vereinfachtes Beispiel:
| Position | GmbH mit Gewinn | GmbH im Verlustjahr |
|---|---|---|
| Festgesetzte Körperschaftsteuer | 40.000 EUR | 0 EUR |
| Festgesetzte Forschungszulage | 60.000 EUR | 60.000 EUR |
| Anrechnung auf Körperschaftsteuer | 40.000 EUR | 0 EUR |
| Auszahlung des Restbetrags | 20.000 EUR | 60.000 EUR |
In beiden Fällen kommt die volle Forschungszulage von 60.000 Euro bei der GmbH an, einmal als Steuerersparnis plus Auszahlung, einmal komplett als Auszahlung. Für ein Unternehmen in der Aufbauphase ist das ein echter Liquiditätszufluss.
Wie hoch deine Zulage ausfällt, zeigt der Förderrechner im Modus Kapitalgesellschaft. Ob deine Arbeit überhaupt als FuE zählt, klärt der QuickCheck in zwei Minuten.
Der Weg dahin: zwei Anträge
Bevor die Anrechnung greift, stehen zwei Schritte an. Zuerst der Antrag auf Bescheinigung bei der BSFZ, der den Forschungscharakter deines Vorhabens feststellt. Danach der Antrag auf Forschungszulage über ELSTER beim Finanzamt, der die Festsetzung und Anrechnung auslöst. Die Aufgabenteilung zwischen beiden Behörden erklärt der Beitrag zu BSFZ und Finanzamt, den Finanzamtsteil vertieft der Beitrag zu ELSTER.
Was das für deine GmbH bedeutet
Die Forschungszulage ist für die GmbH planbares Geld, das auch dann fließt, wenn die Gesellschaft noch keine Gewinne schreibt. Das hebt sie von vielen anderen steuerlichen Vorteilen ab, die einen Gewinn voraussetzen. Wichtig ist nur, dass die Festsetzung sauber läuft und die Bescheinigung der BSFZ rechtzeitig vorliegt.
Ich begleite beide Anträge und die Festsetzung beim Finanzamt, damit die Anrechnung und die Auszahlung reibungslos durchlaufen. Den Überblick gibt die Seite zur Forschungszulage für Kapitalgesellschaften, die Konditionen stehen unter Kosten und Konditionen. Schreib mir auf WhatsApp oder mach den QuickCheck.
Quellen
- § 10 Forschungszulagengesetz (Festsetzung und Anrechnung der Forschungszulage) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 1 Forschungszulagengesetz (Anspruchsberechtigung, auch Körperschaftsteuersubjekte) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- BMF-Schreiben zur Forschungszulage vom 07.02.2023 Bundesministerium der Finanzen