Ist die Forschungszulage steuerfrei? Behandlung nach Rechtsform
Kurzfassung: Der Begriff „steuerfrei“ greift fachlich zu kurz. Bei Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften bleibt die Forschungszulage außerhalb der betrieblichen Gewinnermittlung. Bei Körperschaften betrifft sie die Körperschaftsteuerrückstellung oder einen Erstattungsanspruch; ein bilanzieller Ertrag wird außerbilanziell korrigiert.
Hinweis: Dieser Beitrag erläutert allgemeine Regeln. Er ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Ich bin weder Steuerberater noch Rechtsanwalt.
Die Forschungszulage wird nach § 10 FZulG auf die festgesetzte Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet. Ein verbleibender Überschuss wird erstattet. Für die ertragsteuerliche Einordnung ist die Rechtsform maßgeblich.
Einzelunternehmen: keine Betriebseinnahme
Bei Einzelunternehmen führt die Forschungszulage zu keiner Betriebseinnahme und zu keiner Betriebsvermögensmehrung. Das steht in den Randnummern 284 und 285 des BMF-Schreibens vom 7. Februar 2023. Der Anspruch hat keine Auswirkung auf die Gewinnermittlung, weil Forderungen auf Erstattung von Einkommensteuer nicht zum Betriebsvermögen gehören.
Die Anrechnung kann trotzdem zu einer Auszahlung führen. Übersteigt die Forschungszulage die festgesetzte Einkommensteuer, zahlt das Finanzamt den Überschuss als Einkommensteuererstattung aus. Die betriebliche Gewinnermittlung bleibt davon unberührt.
Mitunternehmerschaften: Anrechnung bei den Gesellschaftern
Bei einer Mitunternehmerschaft wird die Forschungszulage nach § 10 Abs. 2 FZulG anteilig bei den Mitunternehmern angerechnet. Auch hier entsteht nach dem BMF-Schreiben keine Betriebseinnahme der Gesellschaft.
Soll der angerechnete Betrag anschließend in die Gesellschaft fließen, braucht die Mitunternehmerschaft dafür eine zivilrechtliche Vereinbarung. Randnummer 286 regelt dann die Forderung der Gesellschaft gegen ihre Mitunternehmer und die korrespondierende Verbindlichkeit im Sonderbetriebsvermögen.
Körperschaften: außerbilanzielle Korrektur
Bei einer GmbH oder anderen Körperschaft wird die Körperschaftsteuer zunächst in der entstandenen Höhe bilanziert. Die Forschungszulage mindert anschließend die Körperschaftsteuerrückstellung oder führt zu einem Körperschaftsteuer-Erstattungsanspruch.
Eine bilanzielle Ertragswirkung aus dem Erstattungsanspruch wird nach § 10 Nr. 2 KStG außerbilanziell korrigiert. Damit erhöht die Forschungszulage den steuerpflichtigen Gewinn der Körperschaft im Ergebnis nicht. Der Beitrag zur Körperschaftsteuer-Anrechnung erklärt den Ablauf ausführlich.
Warum „steuerfrei“ als Kurzform problematisch ist
„Steuerfrei“ klingt nach einer einheitlichen Befreiungsvorschrift. Eine solche Regel steht im FZulG nicht. Die Behandlung ergibt sich aus der Anrechnung nach § 10 FZulG, dem Einkommen- oder Körperschaftsteuerrecht und den BMF-Randnummern 284 bis 287.
§ 12 FZulG ist dafür keine Grundlage. Die Norm regelt die Anwendung der Abgabenordnung und den Finanzrechtsweg. Bei Einzelunternehmen leitet das BMF die Gewinnneutralität im Umkehrschluss aus § 12 Nr. 3 EStG ab.
Keine allgemeine Kürzung der Abschreibungsbasis
§ 7 FZulG regelt die Kumulierung mit anderen Förderungen. Bereits anderweitig geförderte Aufwendungen dürfen nicht nochmals in die Bemessungsgrundlage der Forschungszulage eingehen. Die Norm ordnet keine allgemeine Kürzung des Buchwerts oder der AfA-Bemessungsgrundlage an.
Bei aktivierten Entwicklungsleistungen oder geförderten Wirtschaftsgütern können andere Bilanzierungsfragen entstehen. Diese hängen vom Vermögensgegenstand, der Rechtsform und den konkreten Aufwendungen ab und gehören in die steuerliche Einzelfallprüfung.
Behandlung im Überblick
| Rechtsform | Ertragsteuerliche Behandlung |
|---|---|
| Einzelunternehmen | Keine Betriebseinnahme, keine Auswirkung auf die Gewinnermittlung |
| Mitunternehmerschaft | Keine Betriebseinnahme; Anrechnung bei den Mitunternehmern |
| Körperschaft | KSt-Rückstellung mindern oder Erstattungsanspruch aktivieren; Ertragswirkung außerbilanziell korrigieren |
Wie die Vorgänge in der Buchhaltung abgebildet werden, zeigt der korrigierte Beitrag Forschungszulage buchen. Den Auszahlungsmechanismus erklärt der separate Beitrag.
Meine Rolle im Verfahren
Ich begleite den Antrag auf Bescheinigung bei der BSFZ und bereite Berechnungen sowie Nachweise für die steuerliche Weiterverarbeitung vor. Den Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt reichst du selbst oder über deinen Steuerberater ein.
Hinweis: Die konkrete steuerliche Behandlung hängt von Rechtsform, Steuerbescheid und Buchführung ab. Dieser Beitrag ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung.
Quellen
- § 10 FZulG: Festsetzung und Leistung der Forschungszulage Bundesministerium der Justiz
- BMF-Schreiben vom 7. Februar 2023, Randnummern 284 bis 287 Bundesministerium der Finanzen, 2023-02-07
- § 12 Nr. 3 EStG: Nicht abzugsfähige Ausgaben Bundesministerium der Justiz
- § 10 Nr. 2 KStG: Nichtabziehbare Aufwendungen Bundesministerium der Justiz