Forschungszulage buchen: Behandlung nach Rechtsform
Kurzfassung: Die Buchung der Forschungszulage hängt vor allem von der Rechtsform ab. Bei Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften bleibt sie außerhalb der betrieblichen Gewinnermittlung. Bei Körperschaften betrifft sie die Körperschaftsteuerrückstellung oder einen Erstattungsanspruch. Ein pauschaler Buchungssatz für alle Unternehmen wäre falsch.
Hinweis: Dieser Beitrag erläutert allgemeine Regeln. Er ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Ich bin weder Steuerberater noch Rechtsanwalt. Die Kontierung im Einzelfall legst du mit deinem Steuerberater fest.
Die Forschungszulage wird nach § 10 FZulG auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet. Ein Überschuss wird erstattet. Für die Buchhaltung folgt daraus noch kein einheitlicher Buchungssatz. Das BMF-Schreiben vom 7. Februar 2023 unterscheidet ausdrücklich zwischen Einzelunternehmen, Mitunternehmerschaften und Körperschaften.
Einzelunternehmen: keine Betriebseinnahme
Bei einem Einzelunternehmen gehört der Anspruch auf Forschungszulage nach den Randnummern 284 und 285 des BMF-Schreibens zum Einkommensteuerbereich. Er führt zu keiner Betriebseinnahme und zu keiner Betriebsvermögensmehrung. Eine Forderung auf Erstattung von Einkommensteuer gehört nicht zum Betriebsvermögen.
Das gilt auch für bilanzierende Einzelunternehmen. Die bloße Bilanzierung ändert die Zuordnung zum privaten Steuerbereich nicht. Wird ein Erstattungsbetrag auf ein betrieblich genutztes Bankkonto überwiesen, muss die technische Erfassung erfolgsneutral bleiben. Je nach Buchhaltungssoftware kommt dafür eine Erfassung über den Privat- oder Einlagebereich in Betracht. Die konkrete Umsetzung bestimmt dein Steuerberater anhand deines Kontenrahmens.
Was bedeutet das für die EÜR?
In der EÜR darf die Forschungszulage den betrieblichen Gewinn nicht erhöhen. Ein Buchungssatz „Bank an Ertrag“ wäre deshalb falsch. Auch eine betriebliche Forderung wird vor dem Zufluss nicht aufgebaut. Entscheidend ist die gewinnneutrale Zuordnung des Zahlungsvorgangs.
Mitunternehmerschaften: Anrechnung bei den Mitunternehmern
Bei GbR, OHG und KG erfolgt die Anrechnung nach § 10 Abs. 2 FZulG anteilig bei den Mitunternehmern. Maßgeblich ist grundsätzlich der vereinbarte Gewinnverteilungsschlüssel.
Randnummer 286 des BMF-Schreibens regelt den Fall, dass der angerechnete Betrag in die Mitunternehmerschaft eingelegt werden soll. Einen Einlageanspruch hat die Gesellschaft nur bei einer entsprechenden zivilrechtlichen Vereinbarung. Dann aktiviert die Gesellschaft eine Forderung gegen die Mitunternehmer; in deren Sonderbetriebsvermögen steht eine korrespondierende Verbindlichkeit.
Diese Konstellation braucht eine abgestimmte gesellschafts- und steuerrechtliche Gestaltung. Eine allgemeine Kontenempfehlung würde die notwendigen Vertrags- und Kapitalkontenfragen ausblenden.
Körperschaften: Rückstellung oder Erstattungsanspruch
Bei GmbH, UG und AG gilt Randnummer 287 des BMF-Schreibens. Die Körperschaftsteuer wird zunächst in der Höhe bilanziert, in der sie entstanden ist. Die Forschungszulage wirkt anschließend auf zwei mögliche Arten:
| Situation | Bilanzielle Folge |
|---|---|
| Körperschaftsteuer ist geschuldet | Die Anrechnung mindert die Körperschaftsteuerrückstellung. |
| Die Zulage übersteigt die Körperschaftsteuer | Ein Körperschaftsteuer-Erstattungsanspruch wird aktiviert. |
Entsteht durch die Aktivierung ein bilanzieller Ertrag, wird dieser nach § 10 Nr. 2 KStG außerbilanziell korrigiert. Die genaue Buchungsfolge hängt vom Zeitpunkt der Steuerfestsetzung, der bestehenden Rückstellung und der späteren Zahlung ab. Mehr dazu steht im Beitrag zur Körperschaftsteuer-Anrechnung.
Warum pauschale SKR-Konten irreführen
Kontenrahmen unterscheiden nach Rechtsform und Sachverhalt. DATEV führt Kontenzwecke für die Forschungszulage, ordnet ihnen in den Buchungsbeispielen jedoch je nach Fall passende Konten zu. Ein und dieselbe Kontierung kann deshalb nicht für ein EÜR-Einzelunternehmen, eine GbR und eine GmbH gelten.
Die frühere Fassung dieses Beitrags nannte SKR-Konten 1549, 2730, 1300 und 7640 als allgemeine Orientierung. Diese Angabe war fachlich zu pauschal und ist entfernt. Für die Abstimmung mit deinem Steuerberater reichen drei Informationen:
- Rechtsform und Gewinnermittlungsart
- Forschungszulagenbescheid und Steuerbescheid
- Art der Anrechnung oder Auszahlung
Zwei häufige Fehlannahmen
§ 12 FZulG regelt keine Steuerfreiheit
§ 12 FZulG regelt die Anwendung der Abgabenordnung und den Finanzrechtsweg. Die ertragsteuerliche Behandlung folgt aus dem BMF-Schreiben sowie aus § 12 Nr. 3 EStG und § 10 Nr. 2 KStG.
§ 7 FZulG kürzt keine Abschreibungsbasis
§ 7 FZulG regelt die Kumulierung mit anderen Förderungen. Bereits anderweitig geförderte Aufwendungen dürfen nicht nochmals in die Forschungszulagen-Bemessungsgrundlage eingehen. Eine allgemeine Kürzung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten steht dort nicht.
Aufgabenteilung beim Antrag
Ich begleite den Antrag auf Bescheinigung bei der BSFZ und bereite Berechnungen sowie Nachweise für die steuerliche Weiterverarbeitung vor. Den Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt reichst du selbst oder über deinen Steuerberater ein. Den Ablauf der Anrechnung und Auszahlung erklärt der verlinkte Beitrag.
Hinweis: Die Buchung hängt von deiner Rechtsform, deinem Kontenrahmen und dem Stand des Steuerverfahrens ab. Dieser Beitrag ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung.
Quellen
- § 10 FZulG: Festsetzung und Leistung der Forschungszulage Bundesministerium der Justiz
- BMF-Schreiben vom 7. Februar 2023, Randnummern 284 bis 287 Bundesministerium der Finanzen, 2023-02-07
- § 12 Nr. 3 EStG: Nicht abzugsfähige Ausgaben Bundesministerium der Justiz
- § 10 Nr. 2 KStG: Nichtabziehbare Aufwendungen Bundesministerium der Justiz