Isometrische Illustration: Schreibtisch mit Anstellungsvertrag, Waage und Euro-Symbol, Konzept angemessenes Geschäftsführergehalt

Gesellschafter-Geschäftsführer und Forschungszulage: die vGA-Falle

Martin Meng ·
GmbHGesellschafter-GeschäftsführerKapitalgesellschaftvGAFZulG
Neu aktualisiertaktuelle Rechtslage eingearbeitet

Kurzfassung: Arbeitet der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH an Forschung und Entwicklung mit, zählt sein Gehalt anteilig zur Bemessungsgrundlage der Forschungszulage (§ 3 Abs. 1 FZulG). Die Bedingung: ein Anstellungsvertrag, ein angemessenes, fremdübliches Gehalt und die tatsächliche Zahlung. Beim beherrschenden Gesellschafter ist die Angemessenheit entscheidend, sonst behandelt das Finanzamt den Lohn als verdeckte Gewinnausschüttung und streicht ihn aus der Förderung. Ich prüfe deine Konstellation und übernehme den Antrag.

Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag gibt eine allgemeine Orientierung. Er ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Ich bin weder Rechtsanwalt noch Steuerberater.

Du führst eine GmbH, arbeitest selbst an der Entwicklung mit und fragst dich, ob dein eigenes Geschäftsführergehalt in die Forschungszulage einfließt. Die Antwort ist ja, aber der Weg dorthin ist bei der Kapitalgesellschaft ein anderer als beim Einzelunternehmer. Und es gibt eine Stelle, an der viele GmbHs stolpern: die verdeckte Gewinnausschüttung.

Warum das Geschäftsführergehalt überhaupt zählt

Bei der GmbH bemisst sich die Forschungszulage an den Personalkosten für Forschung und Entwicklung. Förderfähig ist nach § 3 Abs. 1 Forschungszulagengesetz (FZulG) der beim Arbeitnehmer lohnsteuerpflichtige Arbeitslohn für FuE-Tätigkeiten, zuzüglich der steuerfreien Arbeitgeberanteile zur Zukunftssicherung. Ein angestellter Gesellschafter-Geschäftsführer bezieht lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. Soweit er an Forschung und Entwicklung arbeitet, fließt dieser Anteil seines Gehalts in die Bemessungsgrundlage ein.

Wichtig ist die Abgrenzung zum Einzelunternehmer. Die pauschale Eigenleistung von 100 EUR pro Stunde, die Einzelunternehmer und Personengesellschaften nutzen, gilt laut § 3 Abs. 3 FZulG ausdrücklich nicht für die GmbH, UG oder AG. Bei der Kapitalgesellschaft zählt das echte, anteilige Gehalt. Den vollständigen Mechanismus beschreibt die Seite zur Forschungszulage für die GmbH.

Die drei Bedingungen, damit das Gehalt anerkannt wird

Damit das Geschäftsführergehalt als förderfähige Personalkosten durchgeht, müssen drei Dinge zusammenkommen:

  1. Anstellungsvertrag. Der Geschäftsführer ist über einen Dienstvertrag mit der GmbH verbunden und bezieht dafür Arbeitslohn.
  2. Angemessenheit und Fremdüblichkeit. Das Gehalt entspricht dem, was ein fremder Dritter in vergleichbarer Position erhalten würde.
  3. Tatsächliche Zahlung. Das vereinbarte Gehalt wird real ausgezahlt, nicht nur auf dem Papier vereinbart.

Fehlt eine dieser Bedingungen, gerät die Förderung ins Wanken. Genau hier setzt die verdeckte Gewinnausschüttung an.

Die vGA-Falle beim beherrschenden Gesellschafter

Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer hält in der Regel die Mehrheit der Anteile. Für ihn gelten strengere Maßstäbe. Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) darf eine verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen der GmbH nicht mindern. Das Finanzamt nimmt eine solche an, wenn das Gehalt unangemessen hoch ist oder die Vereinbarung nicht klar, eindeutig und im Voraus getroffen wurde.

Die Folge für die Forschungszulage ist direkt: Was als verdeckte Gewinnausschüttung gilt, ist kein abziehbarer Aufwand und damit auch kein förderfähiger Personalaufwand. Wer sich als beherrschender Gesellschafter kurz vor Antragstellung ein üppiges Gehalt zuschreibt, um die Bemessungsgrundlage zu erhöhen, riskiert, dass genau dieser Teil wieder herausfällt. Sauber dokumentierte, im Voraus getroffene und marktübliche Vereinbarungen sind deshalb die Grundlage.

Willst du wissen, ob deine Entwicklungsarbeit überhaupt als Forschung und Entwicklung im Sinne des Gesetzes zählt? Der QuickCheck gibt dir in zwei Minuten eine erste Einschätzung.

Nur der FuE-Anteil zählt

Ein Geschäftsführer macht selten ausschließlich Forschung. Vertrieb, Verwaltung und Führung gehören dazu. Förderfähig ist nur der Teil des Gehalts, der auf die tatsächliche FuE-Tätigkeit entfällt. Dieser Anteil wird über zeitnahe Aufzeichnungen belegt, in der Regel Stundenaufschriebe. Eine starre 40-Stunden-Woche schreibt das Gesetz dem Geschäftsführer in § 3 Abs. 1 FZulG nicht vor. Maßgeblich ist der nachvollziehbar dokumentierte FuE-Zeitanteil.

Beispiel: GmbH mit forschendem Geschäftsführer

Ein kurzes, vereinfachtes Rechenbeispiel zeigt die Mechanik:

PositionWert
Geschäftsführergehalt brutto pro Jahr120.000 EUR
FuE-Anteil der Arbeitszeit50 Prozent
Anrechenbarer Gehaltsanteil60.000 EUR
Forschungszulage bei 35 Prozent (KMU)21.000 EUR

Hinzu kommen seit 2026 eine Gemeinkostenpauschale von 20 Prozent auf die förderfähigen Personalkosten (§ 3 Abs. 3b FZulG) sowie die Personalkosten weiterer FuE-Mitarbeiter. Die tatsächliche Höhe hängt von der Angemessenheit des Gehalts und der Anerkennung durch das Finanzamt ab. Rechne deine Konstellation im Förderrechner im Modus Kapitalgesellschaft durch.

Was das für deine GmbH bedeutet

Die gute Nachricht: Dein Einsatz als forschender Geschäftsführer ist förderfähig. Die anspruchsvolle Nachricht: Die Bewertung ist heikler als bei der pauschalen Eigenleistung des Einzelunternehmers, weil Angemessenheit, Vertragsgestaltung und FuE-Abgrenzung zusammenspielen. Genau diese Punkte entscheiden, ob die Förderung hält oder im Finanzamt zerbröselt.

Ich kenne die Stolperstellen bei Gesellschafter-Geschäftsführern und baue den Antrag so, dass der FuE-Anteil sauber belegt und die Personalkosten anerkennungsfähig sind. Was die Begleitung umfasst und wie die Konditionen zustande kommen, steht auf der Seite Kosten und Konditionen. Schreib mir auf WhatsApp oder mach den QuickCheck, dann klären wir deinen Fall. Einen Überblick über alle Rechtsformen gibt die Seite zur Forschungszulage für Kapitalgesellschaften.

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Quellen

  1. § 3 Forschungszulagengesetz (förderfähige Aufwendungen) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  2. § 8 Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz (verdeckte Gewinnausschüttung) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  3. BMF-Schreiben zur Forschungszulage vom 07.02.2023 Bundesministerium der Finanzen

Häufig gestellte Fragen

Zählt das Gehalt des GmbH-Geschäftsführers zur Forschungszulage?
Ja, wenn der Geschäftsführer über einen Anstellungsvertrag mit der GmbH verbunden ist und an Forschung und Entwicklung mitarbeitet. Förderfähig ist der Teil seines lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohns, der auf die FuE-Tätigkeit entfällt (§ 3 Abs. 1 FZulG), zuzüglich der steuerfreien Arbeitgeberanteile zur Zukunftssicherung. Voraussetzung ist, dass das Gehalt fremdüblich und angemessen ist und tatsächlich gezahlt wird.
Was ist die verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) in diesem Zusammenhang?
Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer ein unangemessen hohes Gehalt bezieht oder die Vereinbarung nicht klar und im Voraus getroffen wurde (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Der unangemessene Teil mindert das Einkommen der GmbH nicht und ist damit auch kein förderfähiger Aufwand für die Forschungszulage.
Kann ein GmbH-Geschäftsführer die Eigenleistungspauschale von 100 EUR pro Stunde nutzen?
Nein. Die pauschale Eigenleistung mit 100 EUR pro Stunde gilt laut § 3 Abs. 3 FZulG nur für Einzelunternehmer und Personengesellschaften. Bei der GmbH zählt stattdessen das tatsächlich gezahlte, anteilige Geschäftsführergehalt über die Personalkosten.
Wie weise ich den FuE-Anteil der Geschäftsführertätigkeit nach?
Über zeitnahe Aufzeichnungen, in der Regel Stundenaufschriebe, die den auf Forschung und Entwicklung entfallenden Anteil der Arbeitszeit belegen. Nur dieser Anteil des Gehalts fließt in die Bemessungsgrundlage ein.
Bekommt eine Ein-Personen-GmbH dadurch mehr als ein Einzelunternehmer?
Nicht automatisch. Da die Eigenleistungspauschale für die GmbH nicht gilt, hängt die Förderhöhe vom tatsächlichen Geschäftsführergehalt ab. Je nach Gehaltshöhe kann das mehr oder weniger sein als die pauschale Eigenleistung eines vergleichbaren Einzelunternehmers.

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