Allgemeine Geschäftsbedingungen
Martin Meng, Fördermittelberatung, Gerichtsstraße 2b, 65185 Wiesbaden
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen Martin Meng, Fördermittelberatung (nachfolgend „AN" = Auftragnehmer) und dem Auftraggeber (nachfolgend „AG") über Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der steuerlichen Forschungszulage nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG).
(2) Abweichende Bedingungen des AG werden nicht anerkannt, es sei denn, der AN stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB. Eine Beratung von Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB erfolgt nicht.
(4) Mit Unterzeichnung des Angebots erkennt der AG diese AGB an.
§ 2 Leistungsumfang
(1) Der AN erbringt Beratungsleistungen zur Beantragung der steuerlichen Forschungszulage. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.
(2) Die Leistungen umfassen insbesondere:
- Identifikation und Strukturierung förderfähiger FuE-Tätigkeiten
- Erstellung des Antrags auf Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) gemäß § 6 FZulG
- Unterstützung bei Rückfragen der BSFZ
- Beratung zum Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt gemäß § 10 FZulG
(3) Die Einreichung des Antrags im BSFZ-Portal erfolgt durch den AG selbst. Der AN unterstützt bei der Vorbereitung.
(4) Der AN bedient sich zur Leistungserbringung KI-gestützter Werkzeuge. Der AG erklärt sich hiermit einverstanden.
(5) Der AN erbringt keine Rechts- oder Steuerberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) oder des Steuerberatungsgesetzes (StBerG).
§ 3 Vergütung
(1) Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot.
(2) Neukunden-Konditionen (Erstauftrag):
- Upfront Fee: 0,00 EUR
- Erfolgshonorar: 15% der dem AG tatsächlich gewährten Forschungszulage gemäß § 10 FZulG
(3) Bestandskunden-Konditionen (Folgeaufträge):
- Upfront Fee: 2.000,00 EUR (netto) bei Auftragserteilung
- Erfolgshonorar: 15% der dem AG tatsächlich gewährten Forschungszulage gemäß § 10 FZulG
- Die Upfront Fee wird NICHT auf das Erfolgshonorar angerechnet
(4) Als Folgeauftrag gilt jeder Auftrag, bei dem eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) Die beauftragende natürliche Person hat bereits zuvor einen Auftrag an den AN erteilt, oder b) Die beauftragende Unternehmung hat bereits zuvor einen Auftrag an den AN erteilt. Alle anderen Aufträge gelten als Erstaufträge.
(5) Das Erfolgshonorar wird fällig, sobald der AG den Steuerbescheid mit der gewährten Forschungszulage erhält.
(6) Alle Beträge verstehen sich als Nettobeträge. Sofern der AN zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG unterliegt, wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Andernfalls wird die gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich berechnet.
(7) Antizipierte Förderhöhe: Der AN teilt dem AG vor Einreichung des Antrags die antizipierte Förderhöhe schriftlich mit (E-Mail genügt). Widerspricht der AG nicht innerhalb von 7 Tagen, gilt diese als vereinbart.
§ 4 Mitwirkungspflichten des AG
(1) Der AG ist verpflichtet, dem AN alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
(2) Der AG ist verpflichtet, den freigegebenen Antrag innerhalb von 30 Tagen nach Freigabe im BSFZ-Portal einzureichen.
(3) Fristverlängerung: Die Frist nach Absatz 2 verlängert sich, wenn der AG nachweist, dass ihm die für die Einreichung erforderlichen Voraussetzungen noch nicht vorliegen. Dies gilt insbesondere für:
- eine noch nicht erteilte Steuernummer für das Einzelunternehmen oder die Mitunternehmerschaft
- ein noch nicht verfügbares ELSTER-Unternehmenszertifikat
Der AG hat den AN unverzüglich über das Vorliegen eines solchen Hindernisses zu informieren und auf Verlangen nachzuweisen. Die Frist beginnt erneut mit Wegfall des Hindernisses.
(4) Informationspflichten: Der AG ist verpflichtet, den AN innerhalb von 14 Tagen über folgende Ereignisse zu informieren:
- Erhalt des Bescheids der BSFZ (positiv oder negativ)
- Einreichung des Antrags beim Finanzamt
- Erhalt des Steuerbescheids mit der gewährten Forschungszulage
(5) Dokumentationspflicht: Bei Eigenleistungen (Einzelunternehmer, Gesellschafter von Personengesellschaften) ist der AG verpflichtet, die geleisteten Stunden ordnungsgemäß zu dokumentieren (Stundenzettel).
(6) Der AG versichert, dass sein Unternehmen kein „Unternehmen in Schwierigkeiten" im Sinne von Art. 2 Nr. 18 AGVO ist und keine offenen Rückforderungsanordnungen aufgrund einer Kommissionsentscheidung bestehen.
§ 5 Nichteinreichung und Kooperationsverweigerung
(1) Nichteinreichung bei Erstauftrag: Reicht der AG den freigegebenen Antrag nicht innerhalb der Frist nach § 4 Abs. 2 (ggf. verlängert nach § 4 Abs. 3) ein, wird das Mindesthonorar von 1.500,00 EUR (netto) sofort fällig.
(2) Nichteinreichung bei Folgeauftrag: Die bereits gezahlte Upfront Fee verfällt. Zusätzliche Honoraransprüche entstehen nicht.
(3) Dauerhaftes Hindernis: Dauert ein Hindernis nach § 4 Abs. 3 länger als 6 Wochen nach Freigabe des Antrags, ist der AN berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesem Fall gilt:
- Bei Erstauftrag: Das Mindesthonorar von 1.500,00 EUR (netto) wird sofort fällig.
- Bei Folgeauftrag: Die bereits gezahlte Upfront Fee verfällt.
(4) Kooperationsverweigerung: Reagiert der AG trotz dreimaliger schriftlicher Aufforderung (E-Mail genügt) mit jeweils 14-tägiger Frist nicht auf Anfragen des AN, ist der AN zur Kündigung berechtigt. In diesem Fall gilt:
- Bei Erstauftrag: Das Mindesthonorar von 1.500,00 EUR (netto) wird sofort fällig.
- Bei Folgeauftrag: Die bereits gezahlte Upfront Fee verfällt.
(5) Verletzung der Informationspflicht: Kommt der AG seiner Informationspflicht nach § 4 Abs. 4 trotz dreimaliger Aufforderung mit jeweils 14-tägiger Frist nicht nach, ist der AN berechtigt, das Erfolgshonorar auf Basis der vor Einreichung schriftlich kommunizierten antizipierten Förderhöhe in Rechnung zu stellen.
(6) Mangelhafte Dokumentation: Führt die mangelhafte Dokumentation von Eigenleistungen durch den AG (§ 4 Abs. 5) dazu, dass die tatsächlich gewährte Forschungszulage unter der antizipierten Förderhöhe liegt, schuldet der AG dem AN das Erfolgshonorar auf Basis der antizipierten Förderhöhe.
§ 6 Zahlungsbedingungen und Verzug
(1) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar.
(2) Kommt der AG in Zahlungsverzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet (§ 288 Abs. 2 BGB).
(3) Mahnkosten:
- 1. Mahnung: kostenfrei
- 2. Mahnung: 10,00 EUR
- 3. Mahnung: 25,00 EUR
(4) Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
§ 7 Gewährleistung und Haftung
(1) Der AN schuldet die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Beratungsleistungen. Eine Garantie für die Erteilung der Bescheinigung durch die BSFZ oder die Gewährung der Forschungszulage durch das Finanzamt wird nicht übernommen.
(2) Der AN haftet nur für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, außer bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder wesentlicher Vertragspflichten.
(3) Die Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn, ist ausgeschlossen.
(4) Die Haftung ist der Höhe nach auf das vereinbarte Honorar begrenzt.
§ 8 Vertraulichkeit und Wettbewerbsschutz
(1) Der AN verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdenden Informationen des AG vertraulich zu behandeln.
(2) Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder werden, dem AN bereits bekannt waren, oder die der AN von Dritten ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hat.
(3) Schutz der Antragsunterlagen: Der AG verpflichtet sich, die Inhalte der vom AN erstellten Antragsunterlagen, Formulierungen, Strukturen und Methoden nicht an Dritte, insbesondere nicht an konkurrierende Fördermittelberater, weiterzugeben oder zugänglich zu machen. Bei Zuwiderhandlung ist der AG zum Ersatz des dem AN entstandenen Schadens verpflichtet, mindestens jedoch in Höhe des dreifachen vereinbarten Honorars.
(4) Verschwiegenheit über die Zusammenarbeit: Der AG verpflichtet sich, gegenüber konkurrierenden Fördermittelberatern weder die Tatsache der Zusammenarbeit mit dem AN noch den Namen des AN zu offenbaren. Diese Verpflichtung gilt für die Dauer der Zusammenarbeit und drei Jahre darüber hinaus.
(5) Die Verpflichtungen nach Absatz 3 und 4 dienen dem Schutz der Geschäftsgeheimnisse und Wettbewerbsposition des AN. Der AG erkennt an, dass ein Verstoß geeignet ist, dem AN erheblichen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen.
§ 9 Datenschutz
(1) Der AN verarbeitet personenbezogene Daten des AG ausschließlich zum Zweck der Vertragserfüllung.
(2) Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist oder der AG ausdrücklich eingewilligt hat.
(3) Der AN setzt KI-gestützte Werkzeuge ein, bei denen Daten an Drittanbieter übermittelt werden können. Der AG erklärt sich hiermit einverstanden.
§ 10 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag endet mit vollständiger Erfüllung der beiderseitigen Pflichten, spätestens mit Zahlung des Erfolgshonorars.
(2) Kündigungsrechte des AN ergeben sich aus § 5 dieser AGB.
(3) Der AG kann den Vertrag jederzeit kündigen. In diesem Fall gilt:
Bei Erstauftrag:
- Vor Lieferung des Antragsentwurfs: Keine Vergütung fällig
- Nach Lieferung des Antragsentwurfs: Mindesthonorar von 1.500,00 EUR (netto) fällig
Bei Folgeauftrag:
- Vor Lieferung des Antragsentwurfs: Upfront Fee wird erstattet
- Nach Lieferung des Antragsentwurfs: Upfront Fee verfällt, keine weitere Vergütung fällig
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Wiesbaden, sofern der AG Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(4) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.
Stand: März 2026 (Version 2026-04)